Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 45. Gesetze und Verordnungen im allgemeinen. 187 
durch welchen ein Gesetz (im formellen Sinn) zustande kommt, 
lassen sich in den konstitutionellen Staaten 4 Stadien unter- 
scheiden: 
1. Die Feststellung des Gesetzesinhalts. Zu- 
nächst wird ein Entwurf des Gesetzes gefertigt und zwar 
entweder von der Regierung oder vom Landtag. Das Recht, 
einen Gesetzesvorschlag einzubringen, heißt man das Initia- 
tivrecht, Recht der gesetzgeberischen Initiative. 
Der Inhalt des Gesetzes wird dann in Verhandlungen 
zwischen Regierung und Landtag festgestellt. Die Befugnis 
des Landtags, Abänderungen (französisch: Amende- 
ments) des Gesetzentwurfs vorzunehmen und von Annahme 
derselben die Zustimmung zu dem Gesetz abhängig zu 
machen, heißt man das Recht der Amendierung. Der 
Gesetzesinhalt ist festgestellt, wenn er von Regierung und 
Landtag angenommen ist. 
2. Die Sanktion. Damit, daß der Gesetzesinhalt 
festgestellt ist, ist das Gesetz noch nicht zustandegekommen. 
Auch ein vom Landtag unverändert angenommener Gesetz- 
entwurf der Regierung wird mit dieser Annahme noch nicht 
Gesetz; er bedarf vielmehr, um Gesetz zu werden, noch des 
Befehls, daß der vereinbarte Gesetzesinhalt auch Gesetz sein 
soll. Dieser Befehl heißt Sanktion. 
3. Die Ausfertigung (Promulgation) ist die 
urkundliche, feierliche, authentische Erklärung des Gesetzes- 
willens, für welche Formvorschriften bestehen. 
4. Die Verkündigung (Publikation) ist die amt- 
liche, öffentliche Kundmachung des Gesetzes durch das Ge- 
setzesblatt. Durch die Verkündigung erlangt das Gesetz allge- 
meine Gültigkeit und wird ein Bestandteil der Rechts- 
ordnung.
	        
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