190 VII. Abschn. Gesetze, Verordnungen u. Verträge.
1. Die Feststellung des Gesetzesinhalts ist
Sache der Regierung und des Landtags. Beider Zustim—
mung ist zu einem Gesetz erforderlich und ausreichend. Ob—
wohl die Gesetzesentwürfe regelmäßig von der Regierung
ausgehen, hat doch auch der Landtag, von wenigen Aus—
nahmen abgesehen, das Initiativrecht; wo Zweikammer—
system besteht, haben beide Kammern dieses Recht. Die
Regierung kann die Gesetzentwürfe nach Belieben in der
1. oder 2. Kammer einbringen; doch besteht hinsichtlich
der Finanzgesetze oft die Verpflichtung, die Entwürfe zunächst
der 2. Kammer vorzulegen. Die Kammern haben auch
das Recht der Amendierung; doch hat die erste Kammer
häufig dieses Recht nicht bei dem Staatshaushaltsetat, den
sie nur im ganzen annehmen oder ablehnen kann.
Die Landtage stimmen in der Regel mit einfacher
Mehrheit ab, doch besteht für Verfassungsänderungen
häufig die Vorschrift einer größeren Mehrheit oder sonstige
erschwerende Vorschriften.
2. Die Sanktion ist ein Recht des Monarchen; be-
züglich der zeitlichen Beschränkung herrscht derselbe Streit,
der bezüglich der Reichsgesetze besteht; s. 1I, 2.
3. Die Ausfertigung ist ebenfalls Recht des Mo-
narchen.
4. Die Verkündigung endlich steht gleichfalls dem
Monarchen zu; einige Verfassungen schreiben vor, daß bei
der Verkündigung die Zustimmung des Landtags zu er-
wähnen ist. Für die Verkündigung bestehen jetzt überall
besondere Gesetzesblätter (Regierungsblatt, Gesetzessamm-
lung). Das Gesetz tritt mit dem Tag der Verkündigung
in Kraft; häufig finden sich aber besondere Vorschriften
über den Tag der Inkraftsetzung, sei es in den Verfassungen
oder in den einzelnen Gesetzen.
III. Das Verhältnis der Reichs= und TLandes-
gesetzgebung ist in Artikel 2 der Reichsverfassung ge-