194 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung.
Zuständig zum Abschluß von Staatsverträgen ist der
Monarch. Doch bedürfen Staatsverträge, welche in den
Bereich der Gesetzgebung fallen oder dem Staate finanzielle
Pflichten auferlegen, zu ihrer Gültigkeit im Inland der
Zustimmung der Volksvertretung; in einzelnen Verfassungs—
urkunden sind auch noch andere Verträge dieser Vorschrift
unterworfen.
8. Abschnitt.
Die Verwaltung im Reich und in den
Einzelltaaten.
#s 48. Hllgemeine Grundlätze.
I. Gesetzgebung und Dollziehung (verwaltung
im weitesten Sinn). Rechtsprechung und Derwal-
tung (im weiteren Sinn). Wie wir schon in 8§ 45, I
gesehen haben, scheidet man die Tätigkeit des Staats in
Gesetzgebung und Vollziehung (oder Verwaltung im wei-
testen Sinn des Wortes). Die Vollziehung selbst zerfällt
wieder in Rechtsprechung und Verwaltung (im weiteren
Sinn).
Die Rechtsprechung besteht in der Verwirklichung des
Rechts; Rechtsprechung ist es also, wenn z. B. der Richter
darüber urteilt, ob A dem B schadensersatzpflichtig ist oder
das Gericht darüber entscheidet, ob N N sich eines Dieb-
stahls schuldig gemacht hat. Die Rechtsprechung hat sich
einfach an das Gesetz zu halten; sie hat lediglich festzu-
stellen, ob das, was N N begangen hat, ein Diebstahl
ist oder ob die Handlung des A dem B Schaden zugefügt
und ob A nach gesetzlicher Vorschrift dem B diesen Schaden
zu erstatten hat. Anders ist die Tätigkeit der Verwaltung.