Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

194 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung. 
Zuständig zum Abschluß von Staatsverträgen ist der 
Monarch. Doch bedürfen Staatsverträge, welche in den 
Bereich der Gesetzgebung fallen oder dem Staate finanzielle 
Pflichten auferlegen, zu ihrer Gültigkeit im Inland der 
Zustimmung der Volksvertretung; in einzelnen Verfassungs— 
urkunden sind auch noch andere Verträge dieser Vorschrift 
unterworfen. 
8. Abschnitt. 
Die Verwaltung im Reich und in den 
Einzelltaaten. 
#s 48. Hllgemeine Grundlätze. 
I. Gesetzgebung und Dollziehung (verwaltung 
im weitesten Sinn). Rechtsprechung und Derwal- 
tung (im weiteren Sinn). Wie wir schon in 8§ 45, I 
gesehen haben, scheidet man die Tätigkeit des Staats in 
Gesetzgebung und Vollziehung (oder Verwaltung im wei- 
testen Sinn des Wortes). Die Vollziehung selbst zerfällt 
wieder in Rechtsprechung und Verwaltung (im weiteren 
Sinn). 
Die Rechtsprechung besteht in der Verwirklichung des 
Rechts; Rechtsprechung ist es also, wenn z. B. der Richter 
darüber urteilt, ob A dem B schadensersatzpflichtig ist oder 
das Gericht darüber entscheidet, ob N N sich eines Dieb- 
stahls schuldig gemacht hat. Die Rechtsprechung hat sich 
einfach an das Gesetz zu halten; sie hat lediglich festzu- 
stellen, ob das, was N N begangen hat, ein Diebstahl 
ist oder ob die Handlung des A dem B Schaden zugefügt 
und ob A nach gesetzlicher Vorschrift dem B diesen Schaden 
zu erstatten hat. Anders ist die Tätigkeit der Verwaltung.
	        
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