§ 48. Allgemeine Grundsätze. 195
Zwar ist auch sie an das Gesetz gebunden, allein in anderer
Weise. Auch sie darf nicht gesetzwidrig handeln, aber das
Gesetz ist für sie regelmäßig nur eine Schranke ihrer Tätig-
keit; innerhalb dieser Schranke handelt sie nach freiem,
nicht durch Gesetz, sondern durch Vernunft und Zweckmäßig-
keit bestimmtem Ermessen. Daneben her geht ihre pflegende
Tätigkeit. Befehle an die Bürger können nur erlassen wer-
den, wenn die Verwaltungsbehörden eine gesetzliche Er-
mächtigung hiezu haben; dieselbe wird z. B. so erteilt,
daß mit Strafe bedroht wird, wer den zum Schutz der
Gesundheit erlassenen Polizeiverfügungen zuwiderhandelt.
Daraus ergibt sich, daß die Polizeibehörden Verfügungen
zum Schutz der Gesundheit erlassen können. Diese Ermäch-
tigung haben sie durch das Gesetz. Aber ob sie von
dieser Ermächtigung Gebrauch machen und was alles
sie auf Grund dieser Ermächtigung anordnen wollen,
darüber bestimmt das Gesetz nichts und kann auch
nichts darüber bestimmen, weil es ganz unmöglich ist, die
ungeheure, sich stets ändernde Vielgestaltigkeit der Lebens-
verhältnisse in Gesetzesparagraphen einzufangen. In weitem
Umfange muß die Regelung dieser Verhältnisse dem pflicht-
mäßigen, verständigen Ermessen der Verwaltungsbehörden
überlassen werden. Man muß daher bei den Verfügungen der
Verwaltungsbehörden stets zweierlei auseinanderhalten: die
Gesetzmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der Ver-
fügungen; dadurch unterscheiden sich die Verwaltungs-
akte von den richterlichen Urteilen, bei denen nur die
Gesetzmäßigkeit in Frage steht.
Grundsätzlich ist nun den Gerichten die Rechtsprechung,
den Verwaltungsbehörden die Verwaltung zugewiesen. Allein
in vielen Fällen ist auch die Tätigkeit der Gerichte ver-
waltender Natur, wie auch auf der anderen Seite die Ver-
waltungsbehörden in weitem Umfang Recht zu sprechen
haben. So entscheiden z. B. die Verwaltungsbehörden dar-