Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

20 I. Abschnitt. Begriffe und Quellen des Staatsrechts. 
und meint damit die einzelnen in der Staatsgewalt ent— 
haltenen Herrscherbefugnisse. Wenn man also z. B. von 
Justizhoheit oder Finanzhoheit spricht, so meint man damit 
die Staatsgewalt auf dem Gebiet des Justiz= und Finanz- 
wesens. Ebenso spricht man von Gebietshoheit, Personal- 
hoheit und im Zusammenhang damit von Exterritorialität. 
Über diese Begriffe s. § 9, II. 
VI. Souveränetät. Das Wort Souveränetät wird 
nicht immer im selben Sinn gebraucht. Regelmäßig bezeichnet 
man damit aber die Unabhängigkeit von einer höheren 
Gewalt. Ein Staat ist also dann souverän, wenn er von 
keiner anderen irdischen Macht Befehle entgegenzunehmen 
hat. Die souveräne Staatsgewalt ist durch keine Schranke 
gebunden, sie ist allmächtig, d. h., sie kann alles tun, was 
sich mit irdischen Mitteln erreichen läßt. Allein es bestehen 
für sie Schranken, die sie sich selbst setzt, die durch den 
Staatszweck gegeben sind. Diese Schranken wird eine ver- 
ständige und umsichtige Staatsleitung niemals verkennen; 
allein ein äußeres Hindernis, über dieselben hinauszugehen, 
besteht nicht. 
Mit Souveränetät bezeichnet man aber auch die Eigen- 
schaft eines Staatsorgans und zwar nennt man dassenige 
Staatsorgan souverän, das Träger der Staatsgewalt (s. III) 
ist. Die Macht des Souveräns ist die höchste im Staate; 
keine andere ist ihm übergeordnet. Allein die Souveränetät 
in diesem Sinn ist nicht notwendig unumschränkt; der Sou- 
verän kann vielmehr bei Ausübung seiner Herrschaftsrechte 
sowohl an die Beobachtung gewisser Formen als an die Mit- 
wirkung anderer Organe (Reichstag, Landtag, Minister) 
gebunden sein. 
VII. Legitimität. Gewisse politische Parteien sprechen 
nicht selten von Legitimität oder Illegimität der Staatsge- 
walt. Sie nennen illegitim, d. h. ungesetzlich eine Staats- 
gewalt, welche gegen das bestehende Recht, etwa durch einen
	        
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