20 I. Abschnitt. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
und meint damit die einzelnen in der Staatsgewalt ent—
haltenen Herrscherbefugnisse. Wenn man also z. B. von
Justizhoheit oder Finanzhoheit spricht, so meint man damit
die Staatsgewalt auf dem Gebiet des Justiz= und Finanz-
wesens. Ebenso spricht man von Gebietshoheit, Personal-
hoheit und im Zusammenhang damit von Exterritorialität.
Über diese Begriffe s. § 9, II.
VI. Souveränetät. Das Wort Souveränetät wird
nicht immer im selben Sinn gebraucht. Regelmäßig bezeichnet
man damit aber die Unabhängigkeit von einer höheren
Gewalt. Ein Staat ist also dann souverän, wenn er von
keiner anderen irdischen Macht Befehle entgegenzunehmen
hat. Die souveräne Staatsgewalt ist durch keine Schranke
gebunden, sie ist allmächtig, d. h., sie kann alles tun, was
sich mit irdischen Mitteln erreichen läßt. Allein es bestehen
für sie Schranken, die sie sich selbst setzt, die durch den
Staatszweck gegeben sind. Diese Schranken wird eine ver-
ständige und umsichtige Staatsleitung niemals verkennen;
allein ein äußeres Hindernis, über dieselben hinauszugehen,
besteht nicht.
Mit Souveränetät bezeichnet man aber auch die Eigen-
schaft eines Staatsorgans und zwar nennt man dassenige
Staatsorgan souverän, das Träger der Staatsgewalt (s. III)
ist. Die Macht des Souveräns ist die höchste im Staate;
keine andere ist ihm übergeordnet. Allein die Souveränetät
in diesem Sinn ist nicht notwendig unumschränkt; der Sou-
verän kann vielmehr bei Ausübung seiner Herrschaftsrechte
sowohl an die Beobachtung gewisser Formen als an die Mit-
wirkung anderer Organe (Reichstag, Landtag, Minister)
gebunden sein.
VII. Legitimität. Gewisse politische Parteien sprechen
nicht selten von Legitimität oder Illegimität der Staatsge-
walt. Sie nennen illegitim, d. h. ungesetzlich eine Staats-
gewalt, welche gegen das bestehende Recht, etwa durch einen