200 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung.
Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet. Die
obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung gebührt
dem Kaiser. Er ernennt die oberen Beamten, sowie die
Aufsichtsbeamten, hat aber den einzelnen Landesregierungen
von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben
ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen Bestäti—
gung und Publikation rechtzeitig Mitteilung zu machen.
Die übrigen Beamten werden von den betreffenden Landes-
regierungen angestellt. Anstelle dieser Bestimmungen über
das Recht der Beamtenernennung treten übrigens, wo be—
sondere Verträge abgeschlossen sind, deren Bestimmungen.
Vorstehende Vorschriften der Reichsverfassung gelten
nicht für Bayern und Württemberg. Diese haben hin-
sichtlich des Post= und Telegraphenwesens ein Reservatrecht.
Danach steht ihnen die Verwaltung des Post= und Tele-
graphenwesens in ihrem Gebiete zu mit folgenden Beschrän-
kungen:
1. Dem Reicheausschließlich steht die Gesetzgebung
über folgende Angelegenheiten zu:
a) über die Vorrechte der Post und Telegraphie;
b) über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten
zum Publikum;
c) über die Portofreiheiten;
d) über das Postwesen, jedoch ausschließlich der regle-
mentarischen und Tarifbestimmungen für den inter-
nen Verkehr innerhalb Bayerns bezw. Mürttem-
bergs;
e) über die Feststellung der Gebühren für die tele-
graphische Korrespondenz, mit Ausnahme der regle-
mentarischen und Tarifbestimmungen für den inter-
nen Verkehr innerhalb Bayerns bezw. Württem-
bergs;
1) die Regelung des Post= und Telegraphenverkehrs
mit dem Ausland steht dem Reiche zu, ausgenommen