Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

200 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung. 
Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet. Die 
obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung gebührt 
dem Kaiser. Er ernennt die oberen Beamten, sowie die 
Aufsichtsbeamten, hat aber den einzelnen Landesregierungen 
von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben 
ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen Bestäti— 
gung und Publikation rechtzeitig Mitteilung zu machen. 
Die übrigen Beamten werden von den betreffenden Landes- 
regierungen angestellt. Anstelle dieser Bestimmungen über 
das Recht der Beamtenernennung treten übrigens, wo be— 
sondere Verträge abgeschlossen sind, deren Bestimmungen. 
Vorstehende Vorschriften der Reichsverfassung gelten 
nicht für Bayern und Württemberg. Diese haben hin- 
sichtlich des Post= und Telegraphenwesens ein Reservatrecht. 
Danach steht ihnen die Verwaltung des Post= und Tele- 
graphenwesens in ihrem Gebiete zu mit folgenden Beschrän- 
kungen: 
1. Dem Reicheausschließlich steht die Gesetzgebung 
über folgende Angelegenheiten zu: 
a) über die Vorrechte der Post und Telegraphie; 
b) über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten 
zum Publikum; 
c) über die Portofreiheiten; 
d) über das Postwesen, jedoch ausschließlich der regle- 
mentarischen und Tarifbestimmungen für den inter- 
nen Verkehr innerhalb Bayerns bezw. Mürttem- 
bergs; 
e) über die Feststellung der Gebühren für die tele- 
graphische Korrespondenz, mit Ausnahme der regle- 
mentarischen und Tarifbestimmungen für den inter- 
nen Verkehr innerhalb Bayerns bezw. Württem- 
bergs; 
1) die Regelung des Post= und Telegraphenverkehrs 
mit dem Ausland steht dem Reiche zu, ausgenommen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.