§ 50. Offentliche Verkehrsanstalten. 201
den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns bezw.
Württembergs mit seinen dem Reich nicht angehören—
den Nachbarstaaten.
2. Nach Artikel 11 der Militärkonvention zwischen dem
Norddeutschen Bund und Württemberg (s. 8 53, II) steht
im Fall eines Kriegs von dessen Ausbruch bis zu dessen
Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit
solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundes-
feldderrn zu. Die württ. Regierung hat sich demgemäß
verpflichtet, bereits während des Friedens die bezüglichen
Einrichtungen in Übereinstimmung mit denjenigen des Nord-
deutschen Bundes zu treffen und insbesondere bei dem Aus-
bau des Telegraphennetzes darauf Bedacht zu nehmen, auch
eine der Kriegsstärke ihres Armeekorps entsprechende Feld-
telegraphie zu organisieren.
II. Das Eisenbahnwesen. Die deutschen Eisenbahnen
sind im wesentlichen Staatsbahnen; doch gibt es auch Privat-
bahnen. Die Staatsbahnen gehören den Einzelstaaten; nur
die elsaß-lothringischen Eisenbahnen sind Reichseisenbahnen.
Die Tätigkeit der Einzelstaaten besteht im Betrieb der
Einzelstaatsbahnen und in der Aufsicht über die Privat-
bahnen.
Die Reichsverfassung hat nun in Artikel 4 Ziff. 8
sich das Oberaufsichtsrecht und die Gesetzgebung über das
Eisenbahnwesen (in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung
im Artikel 46) im Interesse der Landesverteidigung und
des allgemeinen Verkehrs vorbehalten. Auf Grund dieser
Bestimmung ist das Reich befugt, im Wege der Gesetzgebung
das Eisenbahnwesen für das ganze Reich in allen Be-
ziehungen einheitlich zu regeln. Allein die Ver-
suche, ein Reichseisenbahngesetz zu erlassen, sind bis jetzt
vergeblich geblieben. In der Voraussicht der Schwierig-
keit des Zustandebringens eines solchen Gesetzes nahm man
in die Reichsverfassung eine Reihe von Bestimmungen (VII.