§ 51. Verwaltung der inneren Angelegenheiten. 203
Kirchenwesen von der Verwaltung des Innern, wenigstens
in der Ministerialinstanz getrennt. Eine Darstellung dieser
Verwaltungszweige wird in dieser Schrift nicht gegeben.
Die übrigen Zweige der Verwaltung des Innern sind im
wesentlichen unter III—V dargestellt.
Die Tätigkeit der inneren Verwaltung läßt sich in 2
große Gebiete teilen:
1. das Gebiet der obrigkeitlichen Verwaltung,
auf welchem die Behörden Herrschaftsrechte des Staates
üben. Diese Herrschaftsrechte sind verschiedener Art. Sie
betreffen teils die Begründung oder Aufhebung von
Rechten, z. B. Erteilung und Entziehung einer Wirt-
schaftskonzession, teils die Feststellung und Beurkun-
dung von Tatsachen (z. B. die Führung der Standes-
register), endlich das weite Gebiet der polizeilichen
Tätigkeit. Unter Polizei versteht man diejenige Tätig-
keit der inneren Verwaltung, welche im allgemeinen Inter-
esse oder im Interesse von Einzelnen die Freiheit des Ein-
zelnen beschränkt und in der Form von Zwang auftritt.
Dieser Zwang äußert sich entweder im Erlaß von Geboten
und Verboten unter Androhung von Strafen oder in An-
wendung unmittelbarer physischer Gewalt. Die Polizei durch-
dringt das ganze Gebiet der inneren Verwaltung; denn
die meisten Zweige der Verwaltung haben eine polizeiliche
Seite (Unterrichtspolizei, Gewerbepolizei, Forstpolizei, Feld-
polizei, Gesundheitspolizei, Viehseuchenpolizei, Feuerpolizei,
Baupolizei, Straßenpolizei usw.). Man faßt alle diese Zweige
der Polizei unter dem Namen Verwaltungspolizei
zusammen im Gegensatz zu der Sicherheitspolizei,
der Sittenpolizei und der gerichtlichen oder Kri-
minalpolizei. Aufgabe der Sicherheitspolizei ist es,
Störungen der Rechtsordnung zu verhindern. Die Sitten-
polizei hat Handlungen zu verhüten, welche die Sittlich-
keit zu verletzen oder zu gefährden geeignet sind, während