Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

204 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung. 
die gerichtliche Polizei strafbare Handlungen aufzudecken 
und zu verfolgen hat; 
2. das Gebiet der fürsorgenden, der pflegen— 
den Verwaltungstätigkeit; sie fördert den Einzelnen 
und die Gesamtheit durch Gewährung von Unterstützungen, 
Errichtung allgemeiner Anstalten und Einrichtungen, z. B. 
Gewerbemuseen, landwirtschaftliche Ausstellungen und dergl. 
Die einzelnen Zweige der Verwaltungstätigkeit haben 
in der Regel eine polizeiliche und eine fürsorgende Seite; 
z. B. ist bei der Verwaltungstätigkeit in bezug auf das 
Gewerbewesen die fürsorgende Tätigkeit von der polizeilichen 
zu unterscheiden, ebenso bei der Landwirtschaft, dem Gesund- 
heitswesen usw. 
II. Reichsverwaltung und TLandesverwaltung. 
Die Behörden der inneren Dderwaltung. Die Ver- 
waltung der inneren Angelegenheiten steht im großen und 
ganzen den Einzelstaaten zu; bei manchen Zweigen dieser 
Verwaltung hat das Reich auch kein Gesetzgebungs= und 
Aufsichtsrecht; eine Reihe anderer Zweige aber ist durch 
Reichsgesetze geregelt und unterliegt der Beaufsichtigung 
durch das Reich; die Verwaltung selbst aber ist nicht Reichs- 
verwaltung. Die Behörde, die im Reich die inneren Ange- 
legenheiten im wesentlichen besorgt, ist das Reichsamt 
des Innern,; ihm ist eine Reihe anderer Behörden unter— 
stellt; eine Verzweigung in Bezirks= und Lokalbehörden 
gibt es aber in den inneren Angelegenheiten in der Reichs- 
verwaltung nicht. 
Die Landesbehörden, denen die Verwaltung des Innern 
anvertraut ist, heißen Verwaltungsbehörden (im enge- 
ren Sinn), auch Behörden der allgemeinen Landes- 
verwaltung oder Regierungsbehörden. Es gibt 
höhere und niedere Verwaltungsbehörden. Ihre Benennung 
ist in den einzelnen Bundesstaaten eine verschiedene. Mit 
Rücksicht darauf, daß ein einheitlicher Name fehlt, findet
	        
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