204 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung.
die gerichtliche Polizei strafbare Handlungen aufzudecken
und zu verfolgen hat;
2. das Gebiet der fürsorgenden, der pflegen—
den Verwaltungstätigkeit; sie fördert den Einzelnen
und die Gesamtheit durch Gewährung von Unterstützungen,
Errichtung allgemeiner Anstalten und Einrichtungen, z. B.
Gewerbemuseen, landwirtschaftliche Ausstellungen und dergl.
Die einzelnen Zweige der Verwaltungstätigkeit haben
in der Regel eine polizeiliche und eine fürsorgende Seite;
z. B. ist bei der Verwaltungstätigkeit in bezug auf das
Gewerbewesen die fürsorgende Tätigkeit von der polizeilichen
zu unterscheiden, ebenso bei der Landwirtschaft, dem Gesund-
heitswesen usw.
II. Reichsverwaltung und TLandesverwaltung.
Die Behörden der inneren Dderwaltung. Die Ver-
waltung der inneren Angelegenheiten steht im großen und
ganzen den Einzelstaaten zu; bei manchen Zweigen dieser
Verwaltung hat das Reich auch kein Gesetzgebungs= und
Aufsichtsrecht; eine Reihe anderer Zweige aber ist durch
Reichsgesetze geregelt und unterliegt der Beaufsichtigung
durch das Reich; die Verwaltung selbst aber ist nicht Reichs-
verwaltung. Die Behörde, die im Reich die inneren Ange-
legenheiten im wesentlichen besorgt, ist das Reichsamt
des Innern,; ihm ist eine Reihe anderer Behörden unter—
stellt; eine Verzweigung in Bezirks= und Lokalbehörden
gibt es aber in den inneren Angelegenheiten in der Reichs-
verwaltung nicht.
Die Landesbehörden, denen die Verwaltung des Innern
anvertraut ist, heißen Verwaltungsbehörden (im enge-
ren Sinn), auch Behörden der allgemeinen Landes-
verwaltung oder Regierungsbehörden. Es gibt
höhere und niedere Verwaltungsbehörden. Ihre Benennung
ist in den einzelnen Bundesstaaten eine verschiedene. Mit
Rücksicht darauf, daß ein einheitlicher Name fehlt, findet