§ 51. Verwaltung der inneren Angelegenheiten. 205
sich in den Reichsgesetzen oft die Bezeichnung „höhere Ver-
waltungsbehörde“, „untere Verwaltungsbehörde“; den
Einzelregierungen wird es dann überlassen, festzustellen,
welche Behörde damit gemeint ist. Eine Zusammenstellung
der Verwaltungsbehörden der größeren Bundesstaaten ist
in § 35, V gegeben.
III. Die Sicherheitspolizei. Aufgabe der Sicher-
heitspolizei ist es, Störungen der Rechtsordnung zu ver-
hindern. Zu den Gegenständen der Sicherheitspolizei gehören
also namentlich Verhaftungen zu polizeilichen Zwecken, das
Einschreiten gegen Zusammenrottungen und Aufläufe, die
Waffenpolizei, die Polizei der Sprengstoffe, Maßregeln gegen
Bettler und Landstreicher, bestrafte Verbrecher, Anarchisten
und verdächtige Fremde (Spionage usw.). Sodann das Paß-
und Meldewesen, die Preßpolizei, die Aufsicht auf Vereine
und Versammlungen, ferner die Organisation der Schutz-
mannschaft, der Gendarmerie (Landjäger), der Nachtwächter.
IV. Die Sittenpolizei hat die Aufgabe, Handlungen
zu verhüten, welche die Sittlichkeit zu verletzen oder zu
gefährden geeignet sind. Hieher gehört die Verhinderung
der Unzucht, die Beaufsichtigung der Prostituierten, die
Bekämpfung der Trunksucht, die Aufsicht über die Tanzbe-
lustigungen, die polizeilichen Beschränkungen in bezug auf
Schauspiele und dergl., die Bekämpfung der Spielsucht durch
Regelung des Lotteriewesens, Verbot von gewerbsmäßigen
Glücksspielen, die Abwehr der Tierquälerei und die Rege-
lung der Sonntagsruhe.
U. Die sonstigen Sweige der Verwaltung des
Innern sind im wesentlichen folgende:
1. Den Behörden der Verwaltung des Innern liegt
in der Hauptsache die Führung der Staatsaufsicht
über die Gemeindeverwaltung ob;
2. die Sorge für den Personenstand, d. h. die