§ 2. Staatsrechtliche Begriffe. 21
Krieg oder einen Staatsstreich zur Herrschaft gelangt ist.
Dem gegenüber muß hervorgehoben werden, daß derartige
Fragen praktisch durch rechtliche Schlußfolgerungen nicht
entschieden werden können. Ist einmal die Frage des
Herrscherrechtes durch Gewalt entschieden, so ist die neue
Staatsgewalt als rechtmäßige Staatsgewalt anzuerkennen
solange, als sie am Ruder ist. Die im Jahr 1866
von Preußen annektierten Gebiete z. B. sind der preu-
ßischen Staatsgewalt unterworfen; die Bewohner dieser Ge-
biete sind preußische Untertanen geworden und haben als
solche die preußischen und die Reichsgesetze zu befolgen.
VIII. Autonomie (vom griechischen) heißt Selbstgesetz-
gebung (auch Selbstverwaltung). Mit der Souveränetät
der Staatsgewalt steht es nämlich nicht im Widerspruch,
wenn sie Privaten oder Körperschaften das Recht läßt oder
gibt, Rechtsvorschriften auf gewissen Gebieten zu erlassen
(Recht der Autonomie). Die Selbstgesetzgebung ist nicht
souverän, da sie sich innerhalb der Grenzen halten muß,
die die Staatsgewalt ihr gesteckt hat, und da sie keine
Rechtsvorschriften erlassen kann, welche den von der Staats-
gewalt ausgehenden widersprechen. Eine solche Auto-
nomie haben z. B. die Gemeinden und die Kirchen für ihre
Angelegenheiten.
IX. Hrivatfürstenrecht. Darunter versteht man das
Familien- und Erbrecht des hohen Adels, insbesondere der
regierenden Fürstenhäuser. Dasselbe ist nur ein Teil des
allgemeinen Familien= und Erbrechts, gehört also zum
Privatrecht. Nach Art. 57 und 58 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch gelten für diese Familien die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur insoweit, als
nicht die Landesgesetze bezw. Hausverfassungen (s. X) ab-
weichende Bestimmungen enthalten.
Das Privatfürstenrecht äußert aber Wirkungen auf