Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 53. Kriegswesen. 211 
is 53. Das Kriegewelen. 
I. Die bewaffnete Macht des Reichs. SJusammen- 
setzung und Bildung. Zum Schutz seines Gebiets und 
zur Wahrung seiner Machtstellung gegenüber den auswär- 
tigen Staaten hat das Reich seine militärischen Kräfte zu 
Wasser und zu Land einheitlich organisiert. Die bewaffnete 
Macht dient außerdem zur Unterstützung der Polizei, wenn 
diese Bewegungen im Innern, die den bestehenden Rechts- 
zustand gewaltsam ändern wollen, allein nicht unterdrücken 
kann. 
Die bewaffnete Macht zerfällt in das Landheer, die 
Marine und die Schutztruppen der Schutzgebiete. Das 
Landheer seinerseits besteht aus dem stehenden Heer 
(aktive Militärpersonen und Reserve) und der Landwehr, 
die Marine aus der Flotte und der Seewehr. Außerdem 
besteht noch der Landsturm. 
Friedenpräsenzstärke heißt die Zahl der im Frie- 
den dauernd bei den Fahnen versammelten Mannschaften. 
Dieselbe ist gesetzlich festgelegt; am 1. April 1905 betrug sie 
495 000 Mann an Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten; 
Offiziere, Unteroffiziere und Einjährig-Freiwillige werden 
in die Friedenspräsenzstärke nicht eingerechnet. Im Lauf 
des Jahres 1910 soll die Friedenspräsenzstärke 505 839 
Mann erreichen. 
Die Landmacht besteht im Frieden aus 23 Armeekorps, 
wovon 3 auf Bayern, 2 auf Sachsen, 1 auf Württemberg, 
die übrigen 17 auf Preußen mit den anderen Bundesstaaten 
und Elsaß-Lothringen fallen. 
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in 
Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Die Wehr- 
pflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und 
dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. Mit „Mili- 
tärpflicht“ bezeichnet man die Pflicht, sich zur Aus-
	        
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