§ 53. Kriegswesen. 213
staaten; infolge der Konventionen aber sind nur 4 eigent-
liche Kontingente geblieben, nämlich:
1. das preußische Kontingent; in ihm sind die
Kontingente aller deutschen Staaten mit Ausnahme der
3 Königreiche aufgegangen;
2. das sächsische Kontingent;
3. das württembergische Kontingent;
4. das bayerische Kontingent.
Reichsverfassungsmäßig stehen sodann dem Landesherrn
namentlich folgende Rechte zu: Anstellung der Offiziere
und Militärbeamten, mit Ausnahme des Hoöchstkomman-
dierenden, Unterwerfung derselben unter seine Dienstgewalt;
die Militärverwaltung ist Landesverwaltung und steht nur
unter der Oberaufsicht des Reichs; Bestimmung der Uniform-
abzeichen (Kokarden). Der Inhalt dieser den Bundesfürsten
zustehenden Kontingentsherrlichkeit ist durch die Konven-
tionen wesentlich geändert. Am selbständigsten ist das
bayerische Kontingent; dieses tritt erst im Krieg unter den
Oberbefehl des Kaisers; doch hat der Kaiser das Inspektions-
recht; über die Vornahme der Inspektion und über die
Abstellung der dabei gefundenen Mängel muß er sich aber
mit dem König von Bayern ins Benehmen setzen.
Die Einteilung in Kontingente und die Existenz von
besonderen, den Bundesfürsten auf dem Gebiet des Reichs-
kriegswesens zustehenden Rechte (Kontingentsherrlichkeit)
steht nicht im Widerspruch mit der verfassungsmäßig fest-
gelegten Einheit des Heers. Die Einheit kommt zum
Ausdruck in dem ausschließlichen Militärgesetzgebungsrecht
des Reichs, dem Oberbefehl (die Truppen haben den Eid
ihrem Landesherrn und zugleich dem Kaiser zu leisten)
und den Verwaltungsbefugnissen des Kaisers (Anlegung
von Festungen, Ernennung der Höchstkommandierenden jedes
Kontingents, der Festungskommandanten usw.), sowie der
Tragung des finanziellen Aufwands durch das Reich. Be-