Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

214 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung. 
züglich der Militärverwaltung ist zu bemerken, daß die 
Einheitlichkeit derselben dadurch gewährleistet ist, daß die 
Einzelstaaten verpflichtet sind, die preußischen Militärver— 
ordnungen bei sich einzuführen; nur Bayern hat ein selbstän— 
diges Verordnungsrecht. übrigens gibt es, entsprechend den 
4 Kontingenten, nur noch 4 Militärverwaltungen und 4 
Kriegsministerien, das preußische, sächsische, württembergische 
und bayerische. 
III. Die Einheit der Marine. (Abschnitt IX der 
Reichsverfassung: Artikel 53—55.) Die Kriegsmarine ist 
eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers; den 
Einzelstaaten ist jede Mitwirkung versagt. Der Oberbefehl 
des Kaisers über die Marine wird nach seinen Weisungen 
von einem kommandierenden Admiral ausgeübt. Die Ver- 
waltung steht dem Reichsmarineamt mit einem Staatssekre- 
tär an der Spitze zu. Die Offiziere und Beamten ernennt 
der Kaiser; die Mannschaften leisten ihm den Eid. Der 
Kieler Hafen und der Jahdehafen (Wilhelmshaven) sind 
Reichskriegshäfen. Der Schiffbestand der deutschen Flotte 
wird durch Reichsgesetz bestimmt. 
8 54. Das Finanzwelen. 
I. Allgemeines über die Finanzverwaltung. Der 
Staat bedarf behufs Erfüllung seiner Aufgaben Sachgüter, 
also Häuser, Geld usw. Die auf Beschaffung und Ver- 
wendung dieser Sachgüter gerichtete staatliche Tätigkeit heißt 
Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung zerfällt in: 
1. die Verwaltung des Staatsvermögens; 
2. die Verwaltung der Staatseinnahmen; 
3. die Verwaltung der Staatsausgaben; 
4. die Verwaltung der Staatsschulden. 
Die Staatseinnahmen (2) ergeben sich teils aus dem 
Staatsvermögen und den staatlichen Gewerbebetrieben
	        
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