§ 54. Finanzwesen. 215
(Posten, Eisenbahnen usw.), teils aus Steuern; mit Ge-
bühren bezeichnet man die Leistungen entweder für die
Benützung staatlicher Anstalten oder für Handlungen der Be-
hörden. Das Staatsvermögen (1) ist entweder Finanz-
vermögen (werbendes Vermögen), d. h. solches, das Er-
träge abwirft, wie z. B. die Forsten oder Verwaltungs-
vermögen (Gebrauchsvermögen, Inventar), wie z. B.
die Dienstgebäude.
Der Staat als Inhaber von Vermögensrechten heißt
Fiskus. Die Staatsgewalt auf dem Gebiet des Finanz-
wesens bezeichnet man mit Finanzhoheit oder Finanz-
gewalt.
In Deutschland bestehen getrennte Finanzverwaltungen
für das Reich, die Einzelstaaten und die Kommunalverbände.
Während aber Reich und Einzelstaaten ihre Finanzverwal-
tung selbst regeln, können die Kommunen nur nach Maß-
gabe der staatlichen Gesetze ihre Finanzverwaltung führen.
II. Die Finanzverwaltung des Reichs. Das
Reichsfinanzwesen ist im XII. Abschnitt (Artikel 69—73),
sowie im VI. Abschnitt (Artikel 33—40; mit der überschrift
Zoll= und Handelswesen) geregelt. Alle Einnahmen und
Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt
und auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden.
Mit dem Wort Etat bezeichnet man den Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben für eine gewisse Zeit (Etats-
periode). Die Etatsperiode des Reichs ist also eine einjährige.
Der Reichshaushaltsetat wird durch ein Gesetz festgestellt,
bedarf also der Zustimmung des Bundesrats und des
Reichstags. Über die Gebundenheit des Reichstags an Ver-
fassung und Gesetz gilt dasselbe, was unter III von den Land-
tagen gesagt ist. Üüber die Verwendung aller Einnahmen
des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrat und
dem Reichstag zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
(Artikel 72 der Reichsverfassung.) Über den Rechnungshof