216 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung.
des Deutschen Reichs s. 8 42, IV. Eine im Fall eines
Bedürfnisses notwendige Anleihe, sowie die übernahme einer
Garantie zu Lasten des Reichs kann nur im Weg der Reichs—
gesetzgebung erfolgen. (Artikel 73 der Reichsverfassung.)
Die Einnahmen des Reichs sind:
1. die Erträgnisse des Reichsvermögens
(Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, die Zinsen des
Reichsinvalidenfonds und dergl.);
2. die Gebühren für die Benützung der Reichsan—
stalten, namentlich die Post- und Telegraphengebühren (mit
Ausnahme der bayerischen und württembergischen Einnah—
men), sowie für Handlungen der Reichsbehörden;
3. die Steuern. Das Reich kann im Wege der Gesetz-
gebung jede Art von Steuern erheben. Zur Zeit werden
erhoben:
a) die Zölle. Deutschland ist ein einheitliches Zoll-
und Handelsgebiet mit gemeinschaftlicher Zollgrenze
(Artikel 33 der Reichsverfassung). Seit dem Jahr
1888 sind auch Bremen und Hamtburg, die nach
Artikel 34 der Reichsverfassung als Freihäfen außer-
halb der Zollgrenze geblieben waren, in die Zoll-
grenze aufgenommen; doch haben dieselben noch ein
kleines Freihandelsgebiet, das ohne ihre Zustimmung
dem Zollgebiet nicht angeschlossen werden darf. Nach
Artikel 36 der Reichsverfassung erfolgt die Er-
hebung und Verwaltung der Zölle durch die Einzel-
staaten; der Kaiser überwacht aber die Einhaltung
des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte,
welche den Einzelstaatsbehörden beigeordnet werden.
Der Ertrag der Zölle fließt nach Abzug der Er-
hebungs= und Verwaltungskosten, sowie anderer in
Artikel 38 der Reichsverfassung genannten Beträge
in die Reichskasse. Dem Reich ausschließlich steht