22 I. Abschnitt. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
staatsrechtliche Verhältnisse und ist insoweit im Staats-
recht zu berücksichtigen.
X. HBausverfassungen, Hausgesetze. Seit dem
14. Jahrhundert begannen die deutschen Fürstenhäuser ihr
Erb= und Familienrecht in besonderen Gesetzen (Hausge-
setzen, Hausverfassungen) zu regeln. In diesen Gesetzen
finden sich auch die Bestimmungen über die Thronfolge.
Dazu sind nun aber in neuerer Zeit die Landesverfassungen
getreten, die jetzt als in erster Linie maßgebend anzusehen
sind. Die Vorschriften der Hausgesetze haben nur insoweit
rechtliche Bedeutung, als sie sich innerhalb der verfassungs-
mäßigen Schranken bewegen. S. hiezu § 23.
XI. Organe des Staats. Diejenigen Personen oder
Mehrheiten von solchen, welche zu einer Ausübung staat-
licher Rechte berufen sind, in deren Willen und Hand-
lungen also der Wille und die Handlungen des Staats zum
Ausdruck gelangen, heißt man Organe des Staats, wie
man auch von Staatsorganismus spricht. Staatliche Organe
sind also im Reich der Kaiser, der Bundesrat, der Reichs-
tag und die Reichsbehörden, in den Einzelstaaten der
Monarch, der Landtag und die Staatsbehörden.
XII. Staatenverbindungen, Allianz, Hersonal=
union, Realunion, Staatenbund, Bunbesstaat. Staa-
tenverbindungen im weiteren Sinn sind alle Vereinigungen
mehrerer Staaten. Die Allianz ist ein völkerrechtliches
Bündnis (z. B. der Dreibund). Unter Union versteht
man die Vereinigung monarchischer Staaten in der Weise,
daß der Monarch in mehreren Staaten derselbe ist. Man
spricht von Personalunion, wenn die Vereinigung durch
ein zufälliges Ereignis, namentlich durch eine zufällige
Übereinstimmung der Erbfolgeordnungen in beiden Staaten
herbeigeführt ist. (Früher: England und Hannover, Schles-
wig-Holstein und Dänemark.) Im Gegensatze zur Personal-
union heißt Realunion diejenige Vereinigung, welche eine