§ 2. Staatsrechtliche Begriffe. 23
dauernde ist und auf einem die betreffenden Staaten gemein-
sam verpflichtenden Rechtsgrund ruht (Vertrag, Gewohn-
heitsrecht, Wille des Herrschers). Realunionen sind Öster-
reich und Ungarn und waren Schweden und Norwegen.
Sowohl im Fall der Personalunion als in dem der
Realunion beruht die Vereinigung der Staaten lediglich
auf der Person des Herrschers. Gemeinsame Organe für
die durch die Union verbundenen Staaten kommen freilich
vor, aber sie sind für das Verhältnis nicht wesentlich, und
haben namentlich nicht die Natur von Organen eines
größeren über den Staaten stehenden Gemeinwesens, sondern
sind Organe jedes einzelnen der verbundenen Staaten.
Staatenverbindungen im engeren Sinn sind
Vereinigungen mehrerer Staaten zu einem
größeren Gemeinwesen. In denselben besteht eine
höhere Gewalt, welcher eine Herrschaft über die einzelnen
Staaten zusteht, aber nicht in unbeschränkter Weise. Den
Staaten bleibt eine Reihe von politischen Aufgaben zur
selbständigen Erfüllung überlassen.
Steht die Herrschaft über die verbundenen Staaten
einem derselben zu, so spricht man von Suzeränität
(Verhältnis der Türkei zu ihren Vasallenstaaten). Ist die
Herrschaft einer Gewalt übertragen, welche aus der Ge-
samtheit der verbundenen Gemeinwesen hervorgeht, so liegt
ein Bund vor. Ein Bund kann entweder ein Staaten-
bund oder ein Bundesstaat sein. Der Unterschied
zwischen Staatenbund und Bundesstaat läßt sich dahin be-
stimmen: Die Bundesgewalt des Bundesstaates ist eine
wahre Staatsgewalt, die des Staatenbundes nicht. Doch
herrscht in der staatsrechtlichen Literatur ein noch nicht
gelöster Streit über die charakteristischen Merkmale des
Staatenbundes und des Bundesstaats und selbst die Frage,
ob das Deutsche Reich ein Staatenbund oder ein Bundes-
staat ist, ist in der Wissenschaft noch nicht entschieden.