§ 3. Quellen des Staatsrechts. Verfassungen. 27
II. Die Reichsgesetze, d. h. die Gesetze des Deutschen
Reichs. Sie gelten für ganz Deutschland. Sie werden
im Reichsgesetzblatt veröffentlicht. Zu den Reichsgesetzen
gehören auch die elsaß-lothringischen Gesetze, die in einem
besonderen Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen publiziert
werden.
III. Die Landesgesetze der einzelnen deutschen Staa-
ten. Dieselben werden in besonderen Gesetzblättern (Regie-
rungsblatt), die seit Anfang des 19. Jahrhunderts in allen
deutschen Staaten bestehen, publiziert.
IV. Die Vverträge. In Betracht kommen hier:
1. Verträge des Deutschen Reichs oder der Einzelstaaten
mit fremden Mächten.
2. Verträge mit einzelnen Personen oder Korporationen
im Staat (Standesherrn, Kirche).
3. Verträge des Reichs mit den Einzelstaaten oder Ver-
träge der Einzelstaaten untereinander.
V. Die HZLausgesetze der regierenden Fürsten-
häuser.
VI. Die Geschäftsordnungen der parlamenta-
rischen Versammlungen.
2. Abschnitt.
Das Deutsche Reich und die Einzelltaaten.
§s 4. Die Gründung des Deutschen Keichs.
I. Die Seit bis 1866. Das alte Deutschland, das
„Heilige römische Reich deutscher Nation“ wurde durch die
napoleonischen Kriege in eine Reihe selbständiger Staaten
aufgelöst; am 6. August 1806 kam die Auflösung zum Ab-
schluß; an diesem Tage erklärte nämlich der bisherige deutsche
Kaiser Franz II., der schon 1804 den Titel eines Erbkaisers