§ 4. Gründung des Reichs. 29
dem Nordbunde näherer Verständigung zwischen beiden vor-
behalten sein solle. Diesen Bestimmungen traten die übrigen
deutschen Staaten, die mit Preußen im Kriege lagen, bei.
Durch den Krieg von 1866 haben das Königreich Han-
nover, das Kurfürstentum Hessen, das Herzogtum Nassau
und die freie Stadt Frankfurt am Main ihre Existenz als
Staaten verloren; sie wurden, ebenso wie Schleswig und
Holstein, mit dem preußischen Staat vereinigt. Die übrigen
22 norddeutschen Staaten, einschließlich Hessen nördlich des
Mains, schlossen einen Bündnisvertrag, aus welchem der
norddeutsche Bund hervorging. Die Bundesverfassung wurde
zwischen Vertretern der Regierungen und einem aus allge-
meinen Wahlen hervorgegangenen Reichstag vereinbart und
in der vereinbarten Form von sämtlichen Landesvertretungen
der 22 Staaten angenommen. Am 1. Juli 186-trat die
Verfassung des Norddeutschen Bundes in Kraft.
Der im Prager Frieden vorgesehene Südbund kam
nicht zustande. Wohl aber gelang es dem Fürsten Bismarck,
ein enges völkerrechtliches Verhältnis zwischen dem Nord-
deutschen Bund und den einzelnen Südstaaten herbei-
zuführen. (Abschluß geheimer Schutz= und Trutzbündnisse,
Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867, eine Reihe besonderer
Verträge.)
III. Don 1820 bis heute. Der in Erfüllung der
Bündnisverträge von Nord= und Süddeutschland gemein-
sam geführte Krieg von 1870/71 hat die letzten Hinder-
nisse, die der Einigung des deutschen Volkes im Wege
standen, hinweggeräumt. Schon im Oktober 1870 begannen
in Versailles die Verhandlungen zwischen den Bevollmäch-
tigten des Norddeutschen Bundes und den Vertretern der
süddeutschen Staaten über den Eintritt der letzteren in den
Norddeutschen Bund. Im November und Dezember 1870
wurden die Verhandlungen zu Ende geführt. Ihr Ergebnis
war die Gründung des Deutschen Reichs, das am 1. Januar