Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 4. Gründung des Reichs. 29 
dem Nordbunde näherer Verständigung zwischen beiden vor- 
behalten sein solle. Diesen Bestimmungen traten die übrigen 
deutschen Staaten, die mit Preußen im Kriege lagen, bei. 
Durch den Krieg von 1866 haben das Königreich Han- 
nover, das Kurfürstentum Hessen, das Herzogtum Nassau 
und die freie Stadt Frankfurt am Main ihre Existenz als 
Staaten verloren; sie wurden, ebenso wie Schleswig und 
Holstein, mit dem preußischen Staat vereinigt. Die übrigen 
22 norddeutschen Staaten, einschließlich Hessen nördlich des 
Mains, schlossen einen Bündnisvertrag, aus welchem der 
norddeutsche Bund hervorging. Die Bundesverfassung wurde 
zwischen Vertretern der Regierungen und einem aus allge- 
meinen Wahlen hervorgegangenen Reichstag vereinbart und 
in der vereinbarten Form von sämtlichen Landesvertretungen 
der 22 Staaten angenommen. Am 1. Juli 186-trat die 
Verfassung des Norddeutschen Bundes in Kraft. 
Der im Prager Frieden vorgesehene Südbund kam 
nicht zustande. Wohl aber gelang es dem Fürsten Bismarck, 
ein enges völkerrechtliches Verhältnis zwischen dem Nord- 
deutschen Bund und den einzelnen Südstaaten herbei- 
zuführen. (Abschluß geheimer Schutz= und Trutzbündnisse, 
Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867, eine Reihe besonderer 
Verträge.) 
III. Don 1820 bis heute. Der in Erfüllung der 
Bündnisverträge von Nord= und Süddeutschland gemein- 
sam geführte Krieg von 1870/71 hat die letzten Hinder- 
nisse, die der Einigung des deutschen Volkes im Wege 
standen, hinweggeräumt. Schon im Oktober 1870 begannen 
in Versailles die Verhandlungen zwischen den Bevollmäch- 
tigten des Norddeutschen Bundes und den Vertretern der 
süddeutschen Staaten über den Eintritt der letzteren in den 
Norddeutschen Bund. Im November und Dezember 1870 
wurden die Verhandlungen zu Ende geführt. Ihr Ergebnis 
war die Gründung des Deutschen Reichs, das am 1. Januar
	        
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