Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

32 II. Abschnitt. Reich und Einzelstaaten. 
5. Kaiser-Wilhelms-Land auf Neu-Guinea, die Inseln 
im Bismarck-Archipel und einzelne Inseln der Salo- 
mongruppe. 
6. Die Marschall-, Brown= und Providence-Inseln. 
Kiautschou. 
8. Das Inselgebiet der Karolinen, Palau und Ma— 
rianen. 
9. Die Samoainseln. 
S. über die Schutzgebiete § 44. 
– 
§ 6. Die rechtliche Natur dee Deutschen Keiche 
und sein Verbältnis zu den Einzellstaaten. 
I. Das Reich ist ein Bundesstaat. Selbständigkeit 
und Souveränetät der Reichsgewalt. Unterordnung 
der Einzelstaaten unter das Reich. Der Eingang der 
Reichsverfassung lautet: „Seine Majestät der König von 
Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Maje- 
stät der König von Bayern usw. schließen einen ewigen 
Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb 
desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt 
des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen 
Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung 
haben.“ Das Deutsche Reich ist also durch einen Vertrag 
begründet worden. Trotzdem hat es nicht den rechtlichen 
Charakter eines bloß völkerrechtlichen Vertragsverhältnisses, 
sondern ist ein wirklicher Staat und zwar ein aus 25 ein- 
zelnen Staaten und dem sog. Reichsland Elsaß-Lothringen 
zusammengesetzter Staat. Aus dem Umstand, daß der Ein- 
gang der Reichsverfassung das Reich selbst als Bund bezeich- 
net, ist schon geschlossen worden, daß es auch durch Vertrag 
der Einzelstaaten wieder aufgelöst werden könne. Diese Auf- 
fassung ist völlig unhaltbar. Eine Auflösung des Reichs 
wäre, abgesehen von Gewalt, nur auf reichsverfassungs-
	        
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