Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

8 7. Rechte der Einzelstaaten. 39 
4. den Anspruch auf die Stellvertretung im Vorsitz 
des Bundesrats; s. § 40, III. 
5. die bayerischen Gesandten sollen bevollmächtigt wer- 
den, die Reichsgesandten in Verhinderungsfällen zu 
vertreten. 
c) Sachsen hat einen ständigen Sitz in den Bundes- 
ratsausschüssen: 
1. für das Landheer und die Festungen; 
2. für die auswärtigen Angelegenheiten; s. 8 40, V. 
d) Württemberg wie Sachsen. 
3. Die 3. Klasse von Sonderrechten besteht in finan- 
ziellen Begünstigungen einzelner Staaten. Hier 
kommen namentlich einige durch die Zollvereinsverträge 
begründete, in Art. 40 der Reichsverfassung aufrecht erhal- 
tene Vorrechte in Betracht. 
Die juristische Bedeutung der Sonderrechte 1. bis 3. 
besteht darin, daß sie nur mit Zustimmung des be- 
rechtigten Staates aufgehoben werden können. Be- 
züglich derjenigen Sonderrechte, welche in der Reichsver- 
fassung festgestellt sind, ist dies in Art. 78 Abs. 2 derselben 
ausdrücklich ausgesprochen. Bezüglich der übrigen Sonder- 
rechte herrscht Streit in der Literatur; Laband ist mit 
Recht der Ansicht, daß die Aufhebung auch dieser Sonder- 
rechte nur mit Zustimmung des berechtigten Staates zu- 
lässig ist. 
Die Art und Weise, wie die Aufhebung eines Sonder- 
rechts sich vollzieht, ist gesetzlich nicht geregelt. In vielen 
Fällen genügt ein tatsächlicher Verzicht des betreffenden 
Bundesstaats. Ist das Sonderrecht aber in der Reichsver- 
fassung begründet, so kann es nur in der für Verfassungs- 
änderungen vorgeschriebenen Form (s. § 40, III und 46, 1) 
aufgehoben werden. 
Die Frage, inwieweit der Landtag des betreffenden 
Einzelstaats bei der Aufhebung eines Sonderrechts mit-
	        
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