8 7. Rechte der Einzelstaaten. 39
4. den Anspruch auf die Stellvertretung im Vorsitz
des Bundesrats; s. § 40, III.
5. die bayerischen Gesandten sollen bevollmächtigt wer-
den, die Reichsgesandten in Verhinderungsfällen zu
vertreten.
c) Sachsen hat einen ständigen Sitz in den Bundes-
ratsausschüssen:
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für die auswärtigen Angelegenheiten; s. 8 40, V.
d) Württemberg wie Sachsen.
3. Die 3. Klasse von Sonderrechten besteht in finan-
ziellen Begünstigungen einzelner Staaten. Hier
kommen namentlich einige durch die Zollvereinsverträge
begründete, in Art. 40 der Reichsverfassung aufrecht erhal-
tene Vorrechte in Betracht.
Die juristische Bedeutung der Sonderrechte 1. bis 3.
besteht darin, daß sie nur mit Zustimmung des be-
rechtigten Staates aufgehoben werden können. Be-
züglich derjenigen Sonderrechte, welche in der Reichsver-
fassung festgestellt sind, ist dies in Art. 78 Abs. 2 derselben
ausdrücklich ausgesprochen. Bezüglich der übrigen Sonder-
rechte herrscht Streit in der Literatur; Laband ist mit
Recht der Ansicht, daß die Aufhebung auch dieser Sonder-
rechte nur mit Zustimmung des berechtigten Staates zu-
lässig ist.
Die Art und Weise, wie die Aufhebung eines Sonder-
rechts sich vollzieht, ist gesetzlich nicht geregelt. In vielen
Fällen genügt ein tatsächlicher Verzicht des betreffenden
Bundesstaats. Ist das Sonderrecht aber in der Reichsver-
fassung begründet, so kann es nur in der für Verfassungs-
änderungen vorgeschriebenen Form (s. § 40, III und 46, 1)
aufgehoben werden.
Die Frage, inwieweit der Landtag des betreffenden
Einzelstaats bei der Aufhebung eines Sonderrechts mit-