§ 7. Rechte der Einzelstaaten. 41
Reich aufgegangen; sie sind staatsrechtlich nicht bloß Mit-
glieder des Reichs, sondern haben daneben noch eine Existenz
für sich, geradeso wie eine Person nicht nur Mitglied einer
Familie, sondern auch eine Persönlichkeit für sich ist. Soweit
die Zuständigkeit des Reiches reicht, sind die Einzelstaaten
Mitglieder desselben; jenseits der Reichszuständigkeit aber
sind sie selbständige Persönlichkeiten.
Da das Reich seine Zuständigkeit erweitern kann, so
wird die Grenze zwischen den Mitgliedschaftsrechten und
den Rechten der Bundesstaaten als Einzelner einseitig vom
Reich bestimmt. Die der Reichszuständigkeit gezogenen Gren-
zen ergeben sich aus der Reichsverfassung. Solange als in
dieser die Zuständigkeit des Reichs durch eine bestimmte
Linie abgegrenzt ist, kann jeder Einzelstaat verlangen, daß
sich die Reichsgewalt eines Übergriffs in das jenseits dieser
Linie liegende Gebiet enthalte. Dies gilt nicht nur von der
verfassungsmäßig festgestellten Zuständigkeit, über welche
hinaus auch die Reichsgesetzgebung sich nicht erstrecken darf,
ohne daß zuvor die Verfassung auf verfassungsmäßigem
Wege abgeändert ist, sondern ebenso auch von der durch
gewöhnliche Reichsgesetze gezogenen Grenze zwischen un-
mittelbarer Reichsverwaltung und Landesverwaltung; diese
müssen Bundesrat, Reichskanzler und alle übrigen Reichs-
behörden beachten.
Die Rechte der Bundesstaaten als Einzelner sind
folgende:
1. Die Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit
der Einzelstaaten hinsichtlich derjenigen Angelegen-
heiten, für welche das Reich nicht zuständig ist;
2. die Durchführung und Handhabung der Reichsge-
setze nach den näheren Bestimmungen derselben.
IV. Die Existenz der Einzelstaaten kann ohne
ihre eigene Zustimmung auf friedlichem Weg nicht auf-
gehoben werden. Dagegen steht die Reichsverfassung einer