8 8. Reservatrechte. 43
Bayern die eherechtlichen Bestimmungen des Bürger-
lichen Gesetzbuchs.
Eine reichsgesetzliche Regelung des Immobiliar-
versicherungswesens kann in Bayern nur mit
Zustimmung der bayerischen Regierung Geltung er-
langen.
Die Besteuerung des inländischen Bieres bleibt
der bayerischen Landesgesetzgebung vorbehalten; der
Ertrag dieser Steuer verbleibt Bayern.
Die dem Reich in den Artikeln 42—46 der Reichs-
verfassung beigelegten Rechte hinsichtlich des Eisen-
bahnwesens (s.8 50, II| haben für Bayern keine Gel-
tung. Jedoch kann das Reich auch Bayern gegen-
über im Weg der Gesetzgebung einheitliche Regeln
für die Konstruktion und Ausrüstung der für die
Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen aufstellen.
Die Einrichtung und Verwaltung des Post= und
Telegraphenwesens und die Einnahmen der Post
und Telegraphie sind Bayern reserviert; dasselbe
gilt von dem Erlaß der reglementarischen und Tarif-
bestimmungen für den inneren Verkehr Bayerns,
sowie von der vertragsmäßigen Regelung des un-
mittelbaren Post= und Telegraphenverkehrs Bayerns
mit seinen dem Reich nicht angehörenden Nachbar-
staaten.
Die Bestimmungen des XlI. Abschnitts (Art. 57—64)
der Reichsverfassung über das Reichskriegs-
wesen kommen in Bayern nur nach Maßgabe des
Bündnisvertrags vom 23. November 1870 zur An-
wendung; s. hiezu § 63, II.
Das Recht des Reichs zur Aufstellung des
Militäretats ist Bayern gegenüber nur nach den
Anordnungen in der Schlußbestimmung zum XII. Ab-
schnitt der Reichsverfassung auszuüben.