Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

8 8. Reservatrechte. 43 
Bayern die eherechtlichen Bestimmungen des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs. 
Eine reichsgesetzliche Regelung des Immobiliar- 
versicherungswesens kann in Bayern nur mit 
Zustimmung der bayerischen Regierung Geltung er- 
langen. 
Die Besteuerung des inländischen Bieres bleibt 
der bayerischen Landesgesetzgebung vorbehalten; der 
Ertrag dieser Steuer verbleibt Bayern. 
Die dem Reich in den Artikeln 42—46 der Reichs- 
verfassung beigelegten Rechte hinsichtlich des Eisen- 
bahnwesens (s.8 50, II| haben für Bayern keine Gel- 
tung. Jedoch kann das Reich auch Bayern gegen- 
über im Weg der Gesetzgebung einheitliche Regeln 
für die Konstruktion und Ausrüstung der für die 
Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen aufstellen. 
Die Einrichtung und Verwaltung des Post= und 
Telegraphenwesens und die Einnahmen der Post 
und Telegraphie sind Bayern reserviert; dasselbe 
gilt von dem Erlaß der reglementarischen und Tarif- 
bestimmungen für den inneren Verkehr Bayerns, 
sowie von der vertragsmäßigen Regelung des un- 
mittelbaren Post= und Telegraphenverkehrs Bayerns 
mit seinen dem Reich nicht angehörenden Nachbar- 
staaten. 
Die Bestimmungen des XlI. Abschnitts (Art. 57—64) 
der Reichsverfassung über das Reichskriegs- 
wesen kommen in Bayern nur nach Maßgabe des 
Bündnisvertrags vom 23. November 1870 zur An- 
wendung; s. hiezu § 63, II. 
Das Recht des Reichs zur Aufstellung des 
Militäretats ist Bayern gegenüber nur nach den 
Anordnungen in der Schlußbestimmung zum XII. Ab- 
schnitt der Reichsverfassung auszuüben.
	        
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