Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

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II. Abschnitt. Reich und Einzelstaaten. 
Bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin be- 
steht ein besonderer Senat für das bayerische Heer 
nach dem Reichsgesetz vom 9. März 1899 (Reichs- 
gesetzblatt S. 135). 
Die Zuständigkeit der NVormaleichungskommis- 
sion ist in Bayern nach § 3 des Reichsgesetzes vom 
26. November 1871 ausgeschlossen. 
.Bayern hat die Befugnis, einer Notenbank das 
Recht zur Ausgabe von Banknoten bis zum Höchst- 
betrage von 70 Millionen Mark zu erteilen. (8 47 
Abs. 3 des Bankgesetzes vom 14. März 1875.) 
IV. Die Reservatrechte Württembergs. 
1. 
Die Besteuerung des inländischen Biers bleibt 
Württemberg vorbehalten, ebenso der Ertrag dieser 
Steuer. 
Die Einführung des Einpfennigtarifs für 
den Eisenbahntransport der in Artikel 45 
der Reichsverfassung genannten Gegenstände beie 
größeren Entfernungen (Kohlen, Koks, Holz, Salz, 
Düngungsmittel usw.) kann für Württemberg nur 
mit dessen Zustimmung erfolgen. 
.Bezüglich des Post= und Telegraphenwesens 
sind Württemberg vorbehalten die Einrichtung, die 
Verwaltung, die Einnahmen, der Erlaß der regle- 
mentarischen und Tarifbestimmungen für den inneren 
Verkehr, sowie die vertragsmäßige Regelung des 
unmittelbaren Post= und Telegraphenverkehrs Würt- 
tembergs mit seinen dem Reich nicht angehörenden 
Nachbarstaaten. 
Die Bestimmungen des XlI. Abschnitts (Art. 57 bis 
68) der Reichsverfassung finden in Württemberg 
nach den Bestimmungen der Militärkonvention vom 
21./25. November 1870 Anwendung; s. hiezu 
§ 53, II.
	        
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