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II. Abschnitt. Reich und Einzelstaaten.
Bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin be-
steht ein besonderer Senat für das bayerische Heer
nach dem Reichsgesetz vom 9. März 1899 (Reichs-
gesetzblatt S. 135).
Die Zuständigkeit der NVormaleichungskommis-
sion ist in Bayern nach § 3 des Reichsgesetzes vom
26. November 1871 ausgeschlossen.
.Bayern hat die Befugnis, einer Notenbank das
Recht zur Ausgabe von Banknoten bis zum Höchst-
betrage von 70 Millionen Mark zu erteilen. (8 47
Abs. 3 des Bankgesetzes vom 14. März 1875.)
IV. Die Reservatrechte Württembergs.
1.
Die Besteuerung des inländischen Biers bleibt
Württemberg vorbehalten, ebenso der Ertrag dieser
Steuer.
Die Einführung des Einpfennigtarifs für
den Eisenbahntransport der in Artikel 45
der Reichsverfassung genannten Gegenstände beie
größeren Entfernungen (Kohlen, Koks, Holz, Salz,
Düngungsmittel usw.) kann für Württemberg nur
mit dessen Zustimmung erfolgen.
.Bezüglich des Post= und Telegraphenwesens
sind Württemberg vorbehalten die Einrichtung, die
Verwaltung, die Einnahmen, der Erlaß der regle-
mentarischen und Tarifbestimmungen für den inneren
Verkehr, sowie die vertragsmäßige Regelung des
unmittelbaren Post= und Telegraphenverkehrs Würt-
tembergs mit seinen dem Reich nicht angehörenden
Nachbarstaaten.
Die Bestimmungen des XlI. Abschnitts (Art. 57 bis
68) der Reichsverfassung finden in Württemberg
nach den Bestimmungen der Militärkonvention vom
21./25. November 1870 Anwendung; s. hiezu
§ 53, II.