III. Abschnitt. Land und Volk. 45
V. Die Reservatrechte Badens. Die Besteuerung
des Biers und die Einnahmen aus dieser Steuer ver—
bleiben Baden.
VI. Hamburg und Bremen haben noch ein kleines
Freihafengebiet (s. § 54, II, 3 a), das ohne ihre Zustimmung
dem Reichszollgebiet nicht angeschlossen werden kann.
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3. Abschnitt.
Die natürlichen Grundlagen des Reichs
(Cand und Volky).
8 9. Reichsgebiet und Staatsgebiet.
I. Das Reichsgebiet besteht nach Artikel 1 der Reichs-
verfassung aus 25 Staaten; durch das Gesetz vom 9. Juni
1871 ist Elsaß und Lothringen mit dem Reichsgebiet
vereinigt worden. Durch den Staatsvertrag vom 1. Juli
1890 hat England die Insel Helgoland an das Deutsche
Reich abgetreten; durch ein besonderes Reichsgesetz ist die
Insel dann mit dem deutschen Reichsgebiet vereinigt und
außerdem vom Reiche die Zustimmung dazu erteilt worden,
daß sie dem preußischen Staat einverleibt werde. Diese
Einverleibung hat dann durch ein besonderes preußisches
Gesetz stattgefunden.
Die Schutzgebiete sind keine Bestandteile des Reichs-
gebiets im Sinn der Reichsverfassung und der Reichsgesetze,
gelten also staatsrechtlich, d. h. dem Deutschen Reich
gegenüber als Ausland. Völkerrechtlich, d. h. anderen
Staaten gegenüber sind sie deutsches Gebiet; die Wirksam-
keit fremder Staaten innerhalb derselben ist ausgeschlossen.
Es kommt aber vor, daß in einem Reichsgesetz der Ausdruck
Inland gleichbedeutend mit dem Geltungsbereich des Ge-