46 III. Abschnitt. Land und Volk.
setzes gebraucht wird. In diesen Fällen müssen die Schutz—
gebiete, wenn das Gesetz in denselben eingeführt ist, vom
Standpunkt dieses Gesetzes als Inland betrachtet werden.
II. Die Gebietshoheit (auch Territorialhoheit ge—
nannt, vom lateinischen Wort territorium — Gebiet). Die
natürlichen Grundlagen eines jeden Staates sind Land und
Leute, Staatsgebiet und Volk. In erster Linie gehören
zum Staat Menschen; dieselben bilden in ihrer Vereinigung
zum Staat das Volk. Die zweite Grundlage des Staates
ist das Gebiet. Das Staatsgebiet ist der nach außen gegen
andere Staatsgebiete (oder staatlose Flächen) abgegrenzte
Teil der Erde, innerhalb dessen eine bestimmte Herrscherge—
walt ausschließend sich betätigt.
Diese Herrschergewalt, die Staatsgewalt ist nun zwar
eine einheitliche und umfaßt alle, überhaupt denkbaren Herr-
schaftsrechte; wie aber schon in § 2, V ausgeführt worden
ist, bedarf die Wissenschaft zur Erklärung staatsrechtlicher
Verhältnisse des Begriffs der „Hoheitsrechte“, worunter
man die einzelnen in der Staatsgewalt enthaltenen Herr-
schaftsbefugnisse versteht. Es ist aber nochmals zu betonen,
daß die Teilung der Staatsgewalt in eine Anzahl von
Hoheitsrechten (Finanzhoheit, Justizhoheit usw.) an der
Einheitlichkeit der Staatsgewalt nicht irre machen darf.
Gebietshoheit ist die Bezeichnung für die Staatsgewalt in
ihrer Beziehung zum Gebiet.
Man unterscheidet die negative oder verneinende
und die positive oder bejahende Seite der Ge-
bietshoheit. Unter der Gebietshoheit im negativen Sinn
versteht man den Satz, daß jede andere Herrschaft über das
bezügliche Gebiet ausgeschlossen ist, daß innerhalb der
Staatsgrenzen keine andere Macht sich herrschend betätigen
darf. Da diese Seite der Gebietshoheit sich gegen die anderen
Staaten kehrt, so wird sie auch als völkerrechtliche Seite