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unwürdig machenden Strafe gleichkommt, und soll hiernach über die Dienstpflicht des
Betroffenen entschieden werden.
Befindet sich ein Dienstpflichtiger zur Zeit des Eintritts in das militärpflichtige
Alter noch in gerichtlicher Untersuchung wegen eines Verbrechens, welches mit Zucht-
hausstrafe oder, unter Androhung leichterer Freiheitsstrafe, mit mindestens vierjähriger
Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte bedroht ist, so ist die Entscheidung über
dessen Unwürdigkeit bis zum Ausgange der Untersuchung auszusetzen. Ebenso ist zu
verfahren, wenn der Ausspruch des Kreisgerichts über ein von einem Dienstpflich-
tigen im Auslande begangenes Verbrechen erforderlich wird.
Die für unwürdig Erkannten haben bei körperlicher Tüchtigkeit zum Militär-
Dienste die gesetzliche Einstandssumme zu erlegen.
Ein Soldat, welcher wegen Unwürdigkeit aus dem Militär-Dienste entfernt wird,
hat auf die noch zu erstehende Dienstzeit (§. 4) den verhältnißmäßigen Theil der
Einstandssumme zu zahlen.
Die trotz der gegen sie erkannten Freiheitsstrafe nicht für unwürdig zu erach-
tenden, körperlich tüchtigen Dienstpflichtigen haben nach Verbüßung ihrer Strafe
(S. 4), sofern und solange sie das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
ben, vier und ein halbes Jahr im Aktiv-Bestande und zwei Jahre in der Kriegs-Re-
serve zu dienen.
8. 10.
Ganz untüchtig zum Militär-Dienste sind die an Geist und Körper unheil-
baren Kranken, Gebrechlichen und diejenigen, welche durch Verunstaltung, zwerghaften
Wuchs oder durch sonstige körperliche Beschaffenheit sich gänzlich außer Stande be-
finden, die Anstrengungen und Beschwerden des Kriegsdienstes ohne Gefahr für Ge-
sundheit und Leben zu ertragen.
In Ansehung der nicht zu jeder Zeit bemerkbaren Uebel und Krankheiten, wie
z. B. epileptischer und anderer Krampfanfälle, Gehör= und Gesichts-Schwäche 2c. sind
in der Regel blos solche Zeugnisse für entscheidend anzunehmen, welche von dem
Gemeindevorstande in Gemeinschaft mit dem Pfarrer bezüglich Schullehrer des Or-
tes, und nach Befinden einigen Vätern, deren Söhne noch in der aktiven Truppe
dienen, ausgestellt werden, so daß erst hierauf die ärztliche Untersuchung und Ent-
scheidung darüber erfolgen kann, ob und in wiefern die angegebenen Uebel zum
Militär-Dienste gänzlich oder nur vorerst untüchtig machen.
K. 11.
Als vorerst untüchtig zum Militär-Dienste sind Diejenigen zu betrachten,
welche wegen Kränklichkeit und Schwächlichkeit, ingleichen wegen Nichterreichung des