Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

48 III. Abschnitt. Land und Volk. 
das Verhältnis von Reich und Einzelstaat hinsichtlich des 
Gebiets folgende Grundsätze (zu vergl. hiezu 86, III). 
1. Soweit die eigene Verwaltung des Reichs 
sich erstreckt, gibt es innerhalb des Bundesge- 
biets keine Grenze, d. h. das Reich kann die Ver- 
waltungsbezirke ohne Rücksicht auf die Grenzen der Einzel- 
staaten einrichten; dies ist auch in weitem Umfang geschehen, 
z. B. bei der Abgrenzung der Oberpostbezirke. 
2. Wo dem Reiche nur die Gesetzgebung und 
Beaufsichtigung, nicht aber die Verwaltung zu- 
steht, kommt die Gebietshoheit der Einzelstaaten zu voller 
Geltung. Die Abgrenzung der Verwaltungsbezirke ist hier 
dem Reich entzogen, solange nicht durch Anderung der Reichs- 
verfassung die Verwaltungsbefugnisse der Einzelstaaten be- 
schränkt oder aufgehoben sind. 
Die Gebietshoheit der Einzelstaaten äußert sich hier 
auch darin, daß die Behörden eines Bundesstaats Hoheits- 
rechte (z. B. Verhaftung, Zwangsmaßregeln) auf dem Ge- 
biet eines anderen Bundesstaates nicht ausüben können, 
selbst wenn die Ausübung dieser Hoheitsrechte für das ganze 
Reich einheitlich geregelt ist. Wohl aber ist in vielen Reichs- 
gesetzen den Behörden der Einzelstaaten zur Pflicht gemacht, 
sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten. Dies ist zuerst ge- 
schehen in dem Rechtshilfegesetz vom 21. Juni 1869 und 
später insbesondere in dem Gerichtsverfassungsgesetz, 13. 
Titel (88 157—169). Hier ist unter anderem auch be- 
stimmt (8 167), daß die Sicherheitsbeamten eines Bundes- 
staats die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines 
anderen Bundesstaates fortsetzen und den Flüchtigen daselbst 
ergreifen dürfen. 
Die fortdauernde Gebietshoheit der Einzelstaaten zeigt 
sich auch in dem Recht derselben, den von auswärtigen 
Staaten bestellten Konsuln für ihr Gebiet das sog. Exequa- 
tur zu erteilen (lateinisches Wort = es werde ausgeübt!
	        
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