Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 9. Reichsgebiet und Staatsgebiet. 49 
d. h. also, „der Konsul übe die im Amt eines Konsuls 
enthaltenen Befugnisse aus !“). Mit dem Exequatur räumt 
der Bundesstaat dem von einem auswärtigen Staat zur 
Wahrung der Interessen seiner Angehörigen bestellten Kon- 
sul diejenigen Rechte ein, welche nach völkerrechtlicher übung 
oder besonderen Verträgen Konsuln zustehen. 
III. Gebietsveränderungen. Der Umfang des Reichs- 
gebiets ist durch Artikel 1 der Reichsverfassung bestimmt; 
s. I. Alle zu den Einzelstaaten gehörigen Gebietsteile sind 
zugleich Reichsgebiet. Da also das Reichsgebiet in der 
Reichsverfassung Artikel 1 festgestellt ist, so ist zu Verände- 
rungen desselben ein die Reichsverfassung abänderndes 
Reichsgesetz notwendig. In Bezug auf Gebietsveränderungen 
ergeben sich aus dieser, sowie aus andern, unten genannten 
Bestimmungen der Reichsverfassung folgende Rechtssätze: 
1. Abtretung von Gebietsteilen durch einen 
Bundesstaat an einen außerdeutschen Staat. Kein 
Bundesstaat darf Gebietsteile ohne Genehmigung des Reichs 
an einen außerdeutschen Staat abtreten oder aus dem 
Reichsgebiet loslösen; es ist hiezu ein die Reichsverfassung 
abänderndes Reichsgesetz erforderlich. 
2. Erwerb von außerdeutschen Gebietsteilen 
durch einen Bundesstaat. Den Bundesstaaten ist nicht 
verwehrt, außerdeutsches Land zu erwerben, sofern dieses 
Land dem Reichsgebiet nicht einverleibt werden soll; sie 
bedürfen hiezu der Zustimmung des Reiches nicht. Die 
Frage ist übrigens bestritten; ein Eingehen auf dieselbe 
ist überflüssig, da sie praktisch bedeutungslos ist. Sollen 
die Erwerbungen von außerdeutschem Land dem Reichsgebiet 
einverleibt werden, so ist hiezu ein die Reichsverfassung ab- 
änderndes Reichsgesetz notwendig. 
3. Veränderungen der Binnengrenzen eines 
Bundesstaats bedürfen keiner Genehmigung des Reichs, 
Bazille, Reichsverfassung 2c. 4
	        
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