§ 9. Reichsgebiet und Staatsgebiet. 49
d. h. also, „der Konsul übe die im Amt eines Konsuls
enthaltenen Befugnisse aus !“). Mit dem Exequatur räumt
der Bundesstaat dem von einem auswärtigen Staat zur
Wahrung der Interessen seiner Angehörigen bestellten Kon-
sul diejenigen Rechte ein, welche nach völkerrechtlicher übung
oder besonderen Verträgen Konsuln zustehen.
III. Gebietsveränderungen. Der Umfang des Reichs-
gebiets ist durch Artikel 1 der Reichsverfassung bestimmt;
s. I. Alle zu den Einzelstaaten gehörigen Gebietsteile sind
zugleich Reichsgebiet. Da also das Reichsgebiet in der
Reichsverfassung Artikel 1 festgestellt ist, so ist zu Verände-
rungen desselben ein die Reichsverfassung abänderndes
Reichsgesetz notwendig. In Bezug auf Gebietsveränderungen
ergeben sich aus dieser, sowie aus andern, unten genannten
Bestimmungen der Reichsverfassung folgende Rechtssätze:
1. Abtretung von Gebietsteilen durch einen
Bundesstaat an einen außerdeutschen Staat. Kein
Bundesstaat darf Gebietsteile ohne Genehmigung des Reichs
an einen außerdeutschen Staat abtreten oder aus dem
Reichsgebiet loslösen; es ist hiezu ein die Reichsverfassung
abänderndes Reichsgesetz erforderlich.
2. Erwerb von außerdeutschen Gebietsteilen
durch einen Bundesstaat. Den Bundesstaaten ist nicht
verwehrt, außerdeutsches Land zu erwerben, sofern dieses
Land dem Reichsgebiet nicht einverleibt werden soll; sie
bedürfen hiezu der Zustimmung des Reiches nicht. Die
Frage ist übrigens bestritten; ein Eingehen auf dieselbe
ist überflüssig, da sie praktisch bedeutungslos ist. Sollen
die Erwerbungen von außerdeutschem Land dem Reichsgebiet
einverleibt werden, so ist hiezu ein die Reichsverfassung ab-
änderndes Reichsgesetz notwendig.
3. Veränderungen der Binnengrenzen eines
Bundesstaats bedürfen keiner Genehmigung des Reichs,
Bazille, Reichsverfassung 2c. 4