Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

50 III. Abschnitt. Land und Volk. 
solange dadurch nicht das Stimmenverhältnis im Bundes- 
rat und die Abgrenzung der Reichstagswahlkreise verändert 
werden sollen. 
4. Abtretung von Gebietsteilen eines Ein- 
zelstaats ohne dessen Zustimmung an außer- 
deutsche Staaten: 
a)im Frieden ist unzulässig. Dies ergibt sich aus 
den Mitgliedschaftsrechten der Einzelstaaten; s. 87,I. 
Gibt der Einzelstaat seine Zustimmung, so ist zur 
Abtretung ein die Reichsverfassung abänderndes 
Reichsgesetz notwendig; 
bybei Friedensschlüssen ist zulässig. Dies ergibt 
sich einmal aus der in solchen Fällen eintretenden 
Unmöglichkeit, alle Einzelstaaten gleich zu behandeln, 
sodann aus Art. 11 der Reichsverfassung, der dem 
Kaiser das Recht gibt, Frieden zu schließen, ohne 
dieser Befugnis Grenzen in Bezug auf die Gebiets- 
abtretung zu ziehen. 
5. Veränderungen der Binnengrenzen der 
Bundesstaaten durch das Reich ohne deren Zu- 
stimmung sind unzulässig. Dies ergibt sich aus den 
Mitgliedschaftsrechten der Bundesstaaten; s. § 7, I. 
8§8 10. Die KReiche- und Staatgangebörigkeit. 
I. Was ist Staatsangehörigkeit? Unter der Staats- 
angehörigkeit versteht man die Zugehörigkeit zu einem be- 
stimmten Staate. Preußischer Staatsangehöriger ist, wer 
dem Staate Preußen angehört; Reichsangehöriger (oder 
Deutscher oder deutscher Reichsangehöriger oder deutscher 
Reichsbürger) ist, wer dem Deutschen Reich angehört. Statt 
Staatsangehörigkeit sagt man auch Staatsgenossenschaft, 
Zuständigkeit, Nationalität, Indigenat, Heimatrecht, Staats- 
bürgerschaft, Untertanschaft. Die Staatsangehörigen nennt
	        
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