Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

8 10. Reichs= und Staatsangehörigkeit. 51 
man auch Inländer oder Einheimische im Gegensatz zu den 
Ausländern oder Fremden. « 
II. Reichsangehörigkeit und Einzelstaatsange- 
hörigkeit. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat. In 
Bundesstaaten gibt es außer der Zugehörigkeit zu dem Bunde 
als Ganzem noch die Zugehörigkeit zu den Einzelstaaten 
und wir finden demgemäß auch in Deutschland außer der 
Reichs= oder Bundesangehörigkeit die Einzelstaatsangehörig- 
keit. Dies sind natürlich nicht zwei durchaus verschiedene, von 
einander unabhängige Staatsangehörigkeiten; dieselben hän- 
gen vielmehr aufs engste miteinander zusammen und zwar 
ist die Reichsangehörigkeit durch die Einzelstaatsangehörig- 
keit bedingt. Wer einem deutschen Bundesstaat angehört, 
ist eben damit auch Angehöriger des Deutschen Reichs. Wer 
die preußische Staatsangehörigkeit oder die württembergische, 
die hamburgische usw. besitzt, besitzt eben damit auch die 
Reichsangehörigkeit. Wer Preuße, Württemberger, Ham- 
burger usw. ist, ist eben damit auch Deutscher. Eine selbst- 
ständige Reichsangehörigkeit ohne die Grundlage der Einzel- 
staatsangehörigkeit gibt es grundsätzlich nicht; man kann 
nicht Deutscher sein, ohne zugleich Preuße oder Bayer oder 
Bremer usw. zu sein. Und wer die Einzelstaatsangehörigkeit 
verliert, verliert gleichzeitig damit die Reichsangehörigkeit. 
Von diesen Grundsätzen gibt es nur zwei Ausnahmen. 
1. Elsaß-Lothringen ist kein Bundesstaat, kein Glied- 
staat des Deutschen Reichs, sondern Reichsland, d. h. ein 
Verwaltungsbezirk des Deutschen Reichs. Es gibt dem- 
nach auch keine elsaß-lothringische Staatsangehörigkeit. Die 
Einführung des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes in 
Elsaß = Lothringen bedeutet nur, daß dieselben Tatsachen, 
welche in den Einzelstaaten den Erwerb oder Verlust der 
Einzelstaatsangehörigkeit und damit auch der Reichsange- 
hörigkeit begründen, in Elsaß-Lothringen unmittelbar den 
Erwerb oder Verlust der Reichsangehörigkeit bewirken, und.
	        
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