Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

52 III. Abschnitt. Land und Volk. 
hat weiter die Folge, daß die Behörden des Reichslands 
formell dasselbe Verfahren beobachten, wie im übrigen 
Deutschland die Behörden der Einzelstaaten. Doch drückt 
man den Unterschied dadurch aus, daß man amtlich nicht 
von der elsaß-lothringischen Staatsangehörigkeit, sondern 
von der Landesangehörigkeit redet. Dieser Ausdruck ändert 
aber nichts an der Tatsache, daß es in Elsaß-Lothringen 
keine besondere Staatsangehörigkeit mit eigenem Inhalt gibt. 
Dies findet einen besonders deutlichen Ausdruck in den 
Bestimmungen über die Wahlen zu den in Elsaß-Lothringen 
bestehenden politischen Vertretungen. Während die deutsche 
Einzelstaatsangehörigkeit gerade auf diesem Gebiet ihre Wir- 
kungen äußert, insofern z. B. bei Wahlen in das preußische 
Abgeordnetenhaus nur preußische Staatsangehörige, bei 
Wahlen in die württembergische Kammer der Abgeordneten 
nur württembergische Staatsangehörige wählen dürfen, ist 
in Elsaß-Lothringen jeder Deutsche, der im Reichsland wohnt, 
wahlberechtigt. 
2. Ausländern, welche in den deutschen Schutzgebieten 
(Kolonien) sich niederlassen, ebenso den Eingeborenen der 
Schutzgebiete kann vom Reichskanzler oder einem vom Reichs- 
kanzler hiezu ermächtigten Beamten die Reichsangehörigkeit 
erteilt werden. Durch eine solche Naturalisation entsteht eine 
unmittelbare Reichsangehörigkeit. 
Die unter 1 und 2 genannten Personen besitzen also die 
Reichsangehörigkeit, ohne eine Einzelstaatsangehörigkeit zu 
besitzen. Dies sind jedoch die einzigen Ausnahmen von 
dem Grundsatz, daß die Reichsangehörigkeit nur in Verbin- 
dung mit einer Einzelstaatsangehörigkeit besteht. — Wo in 
diesem Buch von deutscher Staatsangehörigkeit die Rede ist, 
da ist darin, sofern nicht etwas besonderes bemerkt ist, die 
elsäß-lothringische Landesangehörigkeit einbegriffen. 
III. Rehrfache beutsche Staatsangehörigkeit. Es 
ist nun möglich und kommt nicht selten vor, daß jemand
	        
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