52 III. Abschnitt. Land und Volk.
hat weiter die Folge, daß die Behörden des Reichslands
formell dasselbe Verfahren beobachten, wie im übrigen
Deutschland die Behörden der Einzelstaaten. Doch drückt
man den Unterschied dadurch aus, daß man amtlich nicht
von der elsaß-lothringischen Staatsangehörigkeit, sondern
von der Landesangehörigkeit redet. Dieser Ausdruck ändert
aber nichts an der Tatsache, daß es in Elsaß-Lothringen
keine besondere Staatsangehörigkeit mit eigenem Inhalt gibt.
Dies findet einen besonders deutlichen Ausdruck in den
Bestimmungen über die Wahlen zu den in Elsaß-Lothringen
bestehenden politischen Vertretungen. Während die deutsche
Einzelstaatsangehörigkeit gerade auf diesem Gebiet ihre Wir-
kungen äußert, insofern z. B. bei Wahlen in das preußische
Abgeordnetenhaus nur preußische Staatsangehörige, bei
Wahlen in die württembergische Kammer der Abgeordneten
nur württembergische Staatsangehörige wählen dürfen, ist
in Elsaß-Lothringen jeder Deutsche, der im Reichsland wohnt,
wahlberechtigt.
2. Ausländern, welche in den deutschen Schutzgebieten
(Kolonien) sich niederlassen, ebenso den Eingeborenen der
Schutzgebiete kann vom Reichskanzler oder einem vom Reichs-
kanzler hiezu ermächtigten Beamten die Reichsangehörigkeit
erteilt werden. Durch eine solche Naturalisation entsteht eine
unmittelbare Reichsangehörigkeit.
Die unter 1 und 2 genannten Personen besitzen also die
Reichsangehörigkeit, ohne eine Einzelstaatsangehörigkeit zu
besitzen. Dies sind jedoch die einzigen Ausnahmen von
dem Grundsatz, daß die Reichsangehörigkeit nur in Verbin-
dung mit einer Einzelstaatsangehörigkeit besteht. — Wo in
diesem Buch von deutscher Staatsangehörigkeit die Rede ist,
da ist darin, sofern nicht etwas besonderes bemerkt ist, die
elsäß-lothringische Landesangehörigkeit einbegriffen.
III. Rehrfache beutsche Staatsangehörigkeit. Es
ist nun möglich und kommt nicht selten vor, daß jemand