56 III. Abschnitt. Land und Volk.
gleichzeitig die bisherige von der unehelichen Mutter er-
worbene Staatsangehörigkeit (s. 8§ 12, 1).
III. verheiratung. Die Verheiratung mit einem
Deutschen begründet für die Ehefrau die Staatsangehörig-
keit des Mannes. Die so erworbene Staatsangehörigkeit
verbleibt der Ehefrau auch nach dem Tode des Ehemanns
und nach der Ehescheidung; auf die Kinder der Ehefrau
aus einer früheren Ehe geht dieselbe nicht über. Die frühere
deutsche Staatsangehörigkeit der Frau wird durch die Ehe-
schließung mit einem Deutschen aufgehoben (s. § 12, I1).
IV. Anstellung. 1. Eine von der Regierung oder
von einer Zentral= oder höheren Verwaltungsbehörde eines
Bundesstaats vollzogene oder bestätigte Anstellung eines
Ausländers oder Angehörigen eines anderen. Bundesstaats
im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder im
Kirchen-, Schul- oder Kommunaldienst wirkt bezüglich des
Erwerbs der Staatsangehörigkeit wie die Naturalisation
(beim Ausländer; s. VI) oder Aufnahme (beim Deutschen;
s. V), falls nicht ein entgegenstehender Vorbehalt bei der
Anstellung ausgedrückt wird.
2. Ist die Anstellung eines Ausländers im Reichsdienst
erfolgt, so erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit
in demjenigen Bundesstaat, in dem er seinen dienstlichen
Wohnsitz hat. Hat er diesen im Ausland, so erlangt er durch
die Anstellung keine Staatsangehörigkeit, er kann aber,
wenn er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht,
die Verleihung der Staatsangehörigkeit in irgend einem
Bundesstaat verlangen.
V. Aufnahme. Mit Aufnahme bezeichnet man die
Erteilung einer deutschen Einzelstaatsan #ehörigkeit an einen
Deutschen durch die Behörde, also z. B. die Erteilung der
preußischen Staatsangehörigkeit an einen Bayern. Nach
8 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes hat jeder Deutsche das