Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

56 III. Abschnitt. Land und Volk. 
gleichzeitig die bisherige von der unehelichen Mutter er- 
worbene Staatsangehörigkeit (s. 8§ 12, 1). 
III. verheiratung. Die Verheiratung mit einem 
Deutschen begründet für die Ehefrau die Staatsangehörig- 
keit des Mannes. Die so erworbene Staatsangehörigkeit 
verbleibt der Ehefrau auch nach dem Tode des Ehemanns 
und nach der Ehescheidung; auf die Kinder der Ehefrau 
aus einer früheren Ehe geht dieselbe nicht über. Die frühere 
deutsche Staatsangehörigkeit der Frau wird durch die Ehe- 
schließung mit einem Deutschen aufgehoben (s. § 12, I1). 
IV. Anstellung. 1. Eine von der Regierung oder 
von einer Zentral= oder höheren Verwaltungsbehörde eines 
Bundesstaats vollzogene oder bestätigte Anstellung eines 
Ausländers oder Angehörigen eines anderen. Bundesstaats 
im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder im 
Kirchen-, Schul- oder Kommunaldienst wirkt bezüglich des 
Erwerbs der Staatsangehörigkeit wie die Naturalisation 
(beim Ausländer; s. VI) oder Aufnahme (beim Deutschen; 
s. V), falls nicht ein entgegenstehender Vorbehalt bei der 
Anstellung ausgedrückt wird. 
2. Ist die Anstellung eines Ausländers im Reichsdienst 
erfolgt, so erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit 
in demjenigen Bundesstaat, in dem er seinen dienstlichen 
Wohnsitz hat. Hat er diesen im Ausland, so erlangt er durch 
die Anstellung keine Staatsangehörigkeit, er kann aber, 
wenn er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht, 
die Verleihung der Staatsangehörigkeit in irgend einem 
Bundesstaat verlangen. 
V. Aufnahme. Mit Aufnahme bezeichnet man die 
Erteilung einer deutschen Einzelstaatsan #ehörigkeit an einen 
Deutschen durch die Behörde, also z. B. die Erteilung der 
preußischen Staatsangehörigkeit an einen Bayern. Nach 
8 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes hat jeder Deutsche das
	        
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