§ 11. Erwerb der Staatsangehörigleit. 57
Recht. auf Aufnahme in eine Einzelstaatsangehörigkeit, die
er noch nicht, besitzt, unter folgenden Voraussetzungen:
1. Er muß sich in dem Bundesstaat, dessen Staatsange-
hörigkeit er erwerben will, niedergelassen, d. h. seine blei-
bende Wohnung genommen haben.
2. Es dürfen auf ihn die 88 2—5 des Gesetzes über
die Freizügigkeit nicht zutreffen. Demgemäß bedarf er,
sofern er unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft steht,
der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters zur Nieder-
lassung in dem betreffenden Bundesstaat (8 2 des Frei-
zügigkeitsgesetzes). Der § 3 des Freizügigkeitsgesetzes liegt
vor, wenn der Antragsteller bestraft ist und auf Grund
dieser Strafen aus einem Bundesstaat ausgewiesen werden.
kann. Die 88 4 und 5 des Freizügigkeitsgesetzes treffen in
der Regel zu, wenn zu befürchten ist, daß der Antragsteller
über kurz oder lang der Gemeinde des Niederlassungsorts
als arm zur Last fallen wird.
Die Aufnahme erfolgt durch Erteilung einer Aufnahme-
urkunde seitens der höheren Verwaltungsbehörde. Mit dem
Zeitpunkt der Aushändigung der Aufnahmeurkunde wird die
Staatsangehörigkeit erworben. Durch den Erwerb derselben.
geht die bisher besessene Einzelstaatsangehörigkeit nicht ver-
loren; dies geschieht nur durch förmliche Entlassung (s. § 12,
V), deren Nachsuchung aber völlig der betreffenden Person
überlassen ist.
VI. Katuralisation. Mit Naturalisation bezeichnet
man die Erteilung einer deutschen Staatsangehörigkeit an
einen Ausländer. Nach 8 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
darf Ausländern die Naturalisation nur erteilt werden,
wenn sie
1. nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimat ver-
fügungsfähig sind, es sei denn, daß der Mangel der Ver-
fügungsfähigkeit durch die Zustimmung des Vaters, des Vor-
munds oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wird;