Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

58 III. Abschnitt. Land und Volk. 
2. einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben; 
3. an dem Orte, wo sie sich niederlassen ** h. ihren 
dauernden Aufenthalt nehmen) wollen, eine eigene Woh- 
nung oder ein Unterkommen finden; 
4. an diesem Ort nach den daselbst bestehenden Ver- 
hältnissen sich und ihre Angehörigen zu ernähren imstande 
sind. 
Die Naturalisation erfolgt durch Erteilung einer Natu- 
ralisationsurkunde seitens der höheren Verwaltungsbehörde. 
Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde wird 
die Staatsangehörigkeit erworben. 
VII. Wieberaufnahme. Wer seine deutsche Staats- 
angehörigkeit durch 10jährigen unnnterbrochenen Aufenthalt 
im Ausland verloren (s. § 12, III), keine andere Staatsangehö- 
rigkeit erworben und sich später wieder in Deutschland nieder- 
gelassen hat, hat ein Recht darauf, daß ihm die Staats- 
angehörigkeit desjenigen Bundesstaats, in welchem er sich 
niedergelassen hat, verliehen wird. 
VIII. Renaturalisation. Wer seine deutsche Staats- 
angehörigkeit durch 10jährigen ununterbrochenen Aufenthalt 
im Ausland verloren (s. § 12, III) und keine andere Staats- 
angehörigkeit erworben hat, dem kann die Staatsangehörig- 
keit des früheren Heimatsstaats wieder verliehen werden, 
auch ohne daß er sich in Deutschland wieder niederläßt; 
ein Recht hierauf hat er aber nicht. Die Erteilung der 
Staatsangehörigkeit in solchen Fällen bezeichnet man vielfach 
mit Renaturalisation. 
58 12. Der Verlust der deutechen Staats- 
angebörigkeit. 
Wenn hier vom Verlust der deutschen Staatsangehörig- 
keit gesprochen wird, so ist damit der Verlust einer deutschen 
Einzelstaatsangehörigkeit gemeint. Mit dieser geht auch die
	        
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