60 III. Abschnitt. Land und Volk.
5en mit Naturalisation daselbst. Nach § 21 Abs. 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes und den zwischen dem. Nord-
deuischen Bunde sowie den süddeutschen Staaten einerseits
und den Vereinigten Staaten von Nordatnerika. andererseits
abgeschlossenen Bankroftverträgen von 1868 (so genannt nach
George Bankroft, dem damaligen nordamerikanischen Ge-
sandten in Berlin) verlieren Deutsche durch 5jährigen un-
unterbrochenen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von-
Nordamerika dann ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
sie das amerikanische Staatsbürgerrecht erworben haben.
Ehemalige Deutsche, welche auf diese Weise ihre Reichsange-
hörigkeit verloren haben, können, bei ihrer Rückkehr nach
Deutschland wegen Verletzung der Wehrpflicht nicht mehr
zur Verantwortung gezogen werden. Doch können sie, wenn
sie sich mißliebig machen, aus den deutschen, Einzelstaaten
ausgewiesen werden.
V. Entlassung. Man hat zu unterscheiden: 1. die
Entlassung mit der Absicht, Reichsangehöriger zu bleiben
und 2. die Entlassung mit gleichzeitigem Verlust der Reichs-
angehörigkeit.
1. Die Entlassung muß jedem Staatsangehörigen erteilt
werden, welcher nachweist, daß er in einem anderen Bundes-
staat die Staatsangehörigkeit erworben hat.
2. Die Entlassung mit gleichzeitigem Verlust der Reichs-
angehörigkeit muß gleichfalls jedem Deutschen auf Ansuchen
erteilt werden mit folgenden Ausnahmen; sie darf nicht.
erteilt werden: 1
a) Wehrpflichtigen, welche sich im Alter vom vollendeten
17. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr befinden,
bevor sie ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber
beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht bloß
in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht
im stehenden Heere oder in der Flotte zu ent-
ziehen;