62 III. Abschnitt. Land und Volk.
seines deutschen Heimatstaats in fremde, d. h. nichtdeutsche
Staatsdienste, so kann die Zentralbehörde seines Heimat-
staats denselben durch Beschluß seiner Staatsangehörigkeit
verlustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforde-
rung zum Austritt binnen der in der Aufforderung be-
stimmten Frist keine Folge leistet.
8 13. Die Pflichten der Deutechen.
Aus der Rechtsordnung ergeben sich für jeden Deut-
schen eine Fülle von Pflichten, die einzeln aufzuzählen
nichts anderes hieße, als sämtliche Gesetze vom Gesichts-
punkt der durch sie begründeten Pflichten darzustellen. Allge-
mein läßt sich nur sagen, daß der Deutsche der Reichsgewalt
und der Staatsgewalt seines Heimatsstaates unterworfen
ist, gleichgültig wo er sich befindet. Schon in § 9, II ist
erwähnt worden, daß die Wissenschaft diese Beziehung der
Staatsgewalt zum Volk als Personalhoheit bezeichnet.
Die Unterwerfung unter die Reichs= und Staatsgewalt be-
gründet für den Deutschen eine Pflicht zum Gehorsam,
aber nur innerhalb der Grenzen von Verfassung und Gesetz.
Dem Staatswillen gegenüber, der im Gesetz ausgesprochen
ist, gibt es kein Recht des Widerstands. Natürlich bleibt
es jedem unbenommen, mit gesetzmäßigen Mitteln auf die
Abänderung von Gesetzen hinzuwirken; aber solange als
ein Gesetz nicht abgeändert ist, ist dasselbe zu befolgen.
Obwohl es also keine Beschränkungen des Gehorsams
gegenüber dem Gesetze gibt, so gibt es doch eine Beschränkung
desselben durch das Gesetz. Der Staatsbürger ist den Be-
hörden nur insoweit Gehorsam schuldig, als deren Anord-
nungen sich auf dem Boden des Gesetzes bewegen. Niemals
aber darf der Staatsbürger sich als Instanz über die Obrig-
keit aufwerfen. Er kann die Amtshandlungen der Behörden
bezüglich ihrer Gesetzmäßigkeit nur vor den gesetzlich ver-