8 14. Rechte der Deutschen. 65
im Vordergrund des öffentlichen Interesses stehen nun—
mehr die wirtschaftlichen Fragen. Doch ragt der alte
Polizeistaat mit einigen Trümmern auch noch in unsere
Zeit herein und das deutsche Volk hat sich noch nicht ganz
daran gewöhnt, seine politische Freiheit als etwas Selbst—
verständliches anzusehen, wie es sich auch noch nicht daran
gewöhnt hat, seine öffentlichen Pflichten als das notwendige
Gegenstück seiner Rechte zu erfassen.
Die Wandelung der tatsächlichen Verhältnisse findet
auch in der staatsrechtlichen Literatur ihren Ausdruck; die
Freiheitsrechte als solche werden nur noch ganz wenig er—
örtert. Mit Rücksicht darauf, daß sie ihre Bedeutung noch
nicht ganz verloren haben, wird hier eine kurze Dar—
stellung derselben gegeben.
Die öffentlichen Rechte stehen im Gegensatz zu den
privatrechtlichen Befugnissen. Letztere ergeben sich aus den
durch das Privatrecht geregelten Beziehungen der Personen
zu einander. Eine privatrechtliche Befugnis ist z. B. das
Recht auf Bezahlung des Preises für eine verkaufte Sache
oder auf Schadensersatz für zugefügten Schaden (etwa durch
Körperverletzung, Brandstiftung und dergl.). Die öffent—
lichen Rechte dagegen ergeben sich aus dem Verhältnis
der Zugehörigkeit zum Staat oder einem öffentlichen, einen
organischen Bestandteil des Staats bildenden Gemeinwesen;
s. hierüber § 1, II.
Die öffentlichen Rechte zerfallen in 3 große Gruppen.
1. Die sog. Grundrechte oder allgemeinen Freiheits-
rechte, deren Wesen darin besteht, daß der in unserer Rechts-
ordnung anerkannte Grundsatz der Freiheit und Unver-
letzlichkeit der Person und des Eigentums nach den ver-
schiedenen Richtungen auseinandergelegt wird. Zu diesen
Grundrechten gehören daher das Recht der Freizügigkeit
und freien Niederlassung, der Auswanderungsfreiheit, der
Gewerbefreiheit, der freien Meinungsäußerung, der Ge-
Bazille, Reichsverfassung 2c. 5