Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

8 15. Einzelne Freiheitsrechte. 67 
hörden nicht die Zivil- und Verwaltungsgerichte, sondern 
nur die vorgesetzten Verwaltungsbehörden im Wege der 
sog. Verwaltungsbeschwerde angerufen werden. 
15. Einzelne Freibeitsrechte (Grundrechte). 
I. VDerfassungsmäßiger Gehorsam. Die Verpflich- 
tung zum Gehorsam gegenüber den Behörden besteht nur, 
wenn die Anordnungen derselben sich innerhalb von Ver- 
fassung und Gesetz bewegen. Allein die persönliche Ansicht 
des Einzelnen bezüglich der Verfassungs= und Gesetzwidrig- 
keit einer Anordnung ist bedeutungslos; entscheidend ist 
nur die objektive Gesetzmäßigkeit; s. dazu § 13. 
II. Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte und 
Hflichten. Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich; diese 
Gleichheit ist jetzt namentlich durch die Reichsgesetzgebung 
gewährleistet. Vorrechte haben nur einige Klassen von 
Staatsangehörigen; s. darüber § 16. 
III. Freiheit der Herson (Verhaftung, Durchsuchung, 
Beschlagnahme). Verhaftungen von Personen, Eindringen 
in die Wohnung, Haussuchung und Beschlagnahme von 
Gegenständen sind nur beim Zutreffen der gesetzlichen Vor- 
aussetzungen zulässig. Nach den Bestimmungen der Reichs- 
strafprozeßordnung kann eine Verhaftung nur erfolgen auf 
Grund eines richterlichen Haftbefehls, wenn die im Gesetz 
näher genannten Voraussetzungen vorliegen, durch Polizei- 
und Sicherheitsbeamte bei Gefahr im Verzug unter den- 
selben Voraussetzungen, endlich durch jedermann bei Be- 
treten auf frischer Tat, wenn derjenige, der eine strafbare 
Handlung irgend welcher Art begangen hat, der Flucht 
verdächtig ist oder seine Persönlichkeit nicht sofort festge- 
stellt werden kann; doch ist er sogleich dem Amtsrichter 
vorzuführen oder einem Polizeibeamten zu übergeben. Die 
beiden letzteren Fälle der Verhaftung heißen vorläufige
	        
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