68 III. Abschnitt. Land und Volk.
Festnahme; die Polizeibehörde hat den vorläufig Fest-
genommenen unverzüglich dem Amtsrichter vorzuführen, der
entweder einen Haftbefehl erläßt oder die Freilassung ver-
fügt. Außer dieser Verhaftung, welche zu Zwecken der straf-
rechtlichen Verfolgung geschieht, gibt es auch noch eine Ver-
haftung zu polizeilichen Zwecken, welche nicht durch Reichs-
gesetze, sondern durch Landesrecht geregelt ist. Die Ver-
haftung zu polizeilichen Zwecken geschieht, wenn die Auf-
rechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und
Ruhe sie dringend erforderlich macht oder die gesetzlich er-
laubten Polizeimaßregeln anders nicht durchgeführt werden
können. Hierher gehört z. B. die Festnahme eines Be-
trunkenen, der öffentliches Ärgernis erregt. Oder die Fest-
nahme von Personen, die im Wege des Schubs ausgewiesen
werden. Das Eindringen in eine Wohnung gegen den
Willen des Inhabers ist zulässig zum Zweck einer Durch-
suchung bei Verfolgung eines Verbrechens, um den Ver-
brecher zu ergreifen oder um Beweismittel aufzufinden,
sodann zur Vornahme amtlicher Funktionen, wie Feuerschau,
Baukontrollen, Volkszählung, Steuererhebung, Zwangsvoll-
streckung von Urteilen, endlich bei einer Gefahr für die
Bewohner der Wohnung. Die Beschlagnahme von Gegen-
ständen aller Art, namentlich auch schriftlicher Sachen darf
zum Zweck der Verfolgung eines Verbrechens geschehen.
IV. Freiheit des Eigentums. Die Unverletzlichkeit
des Eigentums, welche in den deutschen Verfassungen aus-
gesprochen ist, hat nicht die Bedeutung, daß das Eigen-
tum oder sonstige Vermögensrechte einem Privaten über-
haupt nicht entzogen werden dürfen. Vielmehr sind die Be-
hörden nach Maßgabe der bestehenden Gesetze befugt, im
öffentlichen Interesse Vermögensstücke von Privatpersonen
in dem gesetzlich geordneten Verfahren an sich zu ziehen;
dem dadurch betroffenen Privaten ist die gesetzliche Ent-
schädigung zu gewähren. Hierher gehört namentlich die