Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

68 III. Abschnitt. Land und Volk. 
Festnahme; die Polizeibehörde hat den vorläufig Fest- 
genommenen unverzüglich dem Amtsrichter vorzuführen, der 
entweder einen Haftbefehl erläßt oder die Freilassung ver- 
fügt. Außer dieser Verhaftung, welche zu Zwecken der straf- 
rechtlichen Verfolgung geschieht, gibt es auch noch eine Ver- 
haftung zu polizeilichen Zwecken, welche nicht durch Reichs- 
gesetze, sondern durch Landesrecht geregelt ist. Die Ver- 
haftung zu polizeilichen Zwecken geschieht, wenn die Auf- 
rechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und 
Ruhe sie dringend erforderlich macht oder die gesetzlich er- 
laubten Polizeimaßregeln anders nicht durchgeführt werden 
können. Hierher gehört z. B. die Festnahme eines Be- 
trunkenen, der öffentliches Ärgernis erregt. Oder die Fest- 
nahme von Personen, die im Wege des Schubs ausgewiesen 
werden. Das Eindringen in eine Wohnung gegen den 
Willen des Inhabers ist zulässig zum Zweck einer Durch- 
suchung bei Verfolgung eines Verbrechens, um den Ver- 
brecher zu ergreifen oder um Beweismittel aufzufinden, 
sodann zur Vornahme amtlicher Funktionen, wie Feuerschau, 
Baukontrollen, Volkszählung, Steuererhebung, Zwangsvoll- 
streckung von Urteilen, endlich bei einer Gefahr für die 
Bewohner der Wohnung. Die Beschlagnahme von Gegen- 
ständen aller Art, namentlich auch schriftlicher Sachen darf 
zum Zweck der Verfolgung eines Verbrechens geschehen. 
IV. Freiheit des Eigentums. Die Unverletzlichkeit 
des Eigentums, welche in den deutschen Verfassungen aus- 
gesprochen ist, hat nicht die Bedeutung, daß das Eigen- 
tum oder sonstige Vermögensrechte einem Privaten über- 
haupt nicht entzogen werden dürfen. Vielmehr sind die Be- 
hörden nach Maßgabe der bestehenden Gesetze befugt, im 
öffentlichen Interesse Vermögensstücke von Privatpersonen 
in dem gesetzlich geordneten Verfahren an sich zu ziehen; 
dem dadurch betroffenen Privaten ist die gesetzliche Ent- 
schädigung zu gewähren. Hierher gehört namentlich die
	        
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