Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

8 15. Einzelne Freiheitsrechte. 69 
Zwangsenteignung von Grundstücken. Polizeiliche Anord- 
nungen haben gelegentlich zur Folge, daß Private in ihren 
Vermögensverhältnissen geschädigt werden, insofern als sie 
in Ausübung ihrer Privatrechte beschränkt werden. Für 
derartige Eingriffe wird in der Regel keine Entschädigung 
gewährt; ein Anspruch besteht nur insoweit, als er aus- 
nahmsweise durch Gesetz festgelegt ist. In diesem Zusammen- 
hang sind auch die Reichsgesetze betreffend die Entschädigung 
der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen 
von 1898 und betreffend die Entschädigung für unschuldig 
erlittene Untersuchungshaft von 1904 anzuführen. 
Die Gesetzgebung kann auch wohlerworbene Rechte 
schmälern oder aufheben und muß es oft im Interesse 
des Fortschritts tun. Ein Entschädigungsanspruch liegt auch 
hier nur vor, wenn er durch das Gesetz besonders aner- 
kannt ist. 
V. Freizügigkeit. Haßfreiheit. Auswanderungs- 
freiheit. Freizügigkeit ist die natürliche Möglichkeit des 
freien Zugs, der freien Bewegung und der Veränderung 
des Aufenthalts sowohl innerhalb des Staats, welchem man 
rechtlich angehört, als auch die Möglichkeit des freien Zugs, 
der Wanderung über die Grenzen des Heimatstaates hinaus 
in das Ausland mit oder ohne Aufgabe der Staatsange- 
hörigkeit. Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb des 
Reichsgebiets an jedem Ort sich aufzuhalten und nieder- 
zulassen. Beschränkt ist dieses Recht aus sicherheitspolizei- 
lichen und armenpolizeilichen Gründen. Personen näm- 
lich, welche gewisse Strafen erlitten haben, können nicht 
nur aus den Gemeinden, sondern auch aus den Bun- 
desstaaten, denen sie nicht angehören, auf bestimmte 
Zeitdauer ausgewiesen werden. Außerdem sind die Ge- 
meinden befugt, Personen, welche sich in der Gemeinde 
nicht durchbringen können, bei ihrem Anzuge ab- 
zuweisen oder nach ihrem Anzuge auszuweisen. Verpflichtet
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.