Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

70 III. Abschnitt. Land und Volk. 
zur Aufnahme dieser Personen ist diejenige Gemeinde, in 
der sie den sogenannten Unterstützungswohnsitz haben, d. h. 
zuletzt mindestens 2 Jahre gewohnt haben. In Bayern 
tritt anstelle der Gemeinde des Unterstützungswohnsitzes die 
Heimatgemeinde. Diese Bestimmungen über die Freizügigkeit 
finden sich im Freizügigkeitsgesetz. Das Reichspaßgesetz 
sodann bestimmt, daß Deutsche zum Ausgang aus dem 
Reichsgebiet, zur Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufent- 
halt und zu Reisen innerhalb desselben keines Reisepapiers 
bedürfen; auf ihren Antrag müssen ihnen aber Pässe erteilt 
werden, wenn ihrer Befugnis zur Reise keine gesetzlichen 
Hindernisse entgegenstehen. Jedermann bleibt indessen ver- 
pflichtet, sich auf amtliches Erfordern über seine Person 
genügend auszuweisen. Die Legitimierung erfolgt regel- 
mäßig durch Pässe, sie ist aber auch auf andere Art zu- 
lässig. 
Die Auswanderungsfreiheit ist entweder Wohnsitznahme 
im Ausland mit Beibehaltung der Reichsangehörigkeit oder 
unter Entlassung aus derselben. Abgesehen von den mili- 
tärischen Verpflichtungen hat jedermann das Recht, seinen 
Aufenthalt mit Beibehaltung der Reichsangehörigkeit im 
Ausland zu nehmen. Über die Auswanderung mit Verlust 
der Reichsangehörigkeit vergl. § 12, III—V. 
VI. Gewerbefreiheit. Freie Wahl des Berufs. 
Der Betrieb eines Gewerbes steht jedermann frei, soweit 
nicht im öffentlichen Interesse durch die Gewerbeordnung 
oder andere Gesetze Beschränkungen vorgeschrieben sind. 
Ebenso hat jeder das Recht der freien Wahl des Berufs. 
VII. Verehelichungsfreiheit. Reichsangehörige be- 
dürfen nach dem Reichsgesetz vom 4. Mai 1868 zur Ein- 
gehung einer Ehe keiner polizeilichen Erlaubnis. Bestehen 
geblieben sind aber die Beschränkungen für Beamte, Mili- 
tärpersonen und Ausländer. Das Reichsgesetz gilt nicht in
	        
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