72 III. Abschnitt. Land und Volk.
verfassung der Gesetzgebung und Oberaufsicht des Reichs;
allein bis jetzt hat die Reichsgesetzgebung nur in einigen
Punkten das Vereins= und Versammlungsrecht geregelt,
so daß im übrigen die Landesgesetze gelten. Aus der Reichs-
gesetzgebung ist zu erwähnen die Bestimmung des Reichs-
wahlgesetzes, wonach in Wahlangelegenheiten, die den Reichs-
tag betreffen, Vereine gebildet und in geschlossenen Räumen
unbewaffnet öffentliche Versammlungen abgehalten werden
dürfen, ferner das Reichsgesetz vom 16. Dezember 1899,
welches das Verbot an inländische Vereine, miteinander
in Verbindung zu treten, aufhebt, endlich das Verbot der
Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen
für Militärpersonen des aktiven Dienststandes. Die landes-
rechtliche Regelung ist überall verschieden; doch besteht allge-
mein das Recht der Polizeibehörden, öffentliche Versamm-
lungen zu überwachen und beim Zutreffen gewisser Voraus-
setzungen aufzulösen.
XI. Beschwerderecht. Das Recht der Beschwerde ist
die Befugnis, sich an die höheren Behörden zu wenden,
um Abhilfe gegenüber den Verfügungen der unteren Be-
hörden zu erlangen, wenn man sich durch dieselben in
seinen Rechten oder Interessen für verletzt hält. Dieses
allgemeine Beschwerderecht, das die Verfassungsurkunden
aussprechen, ist durch die neuere Gesetzgebung wesentlich
geändert worden. Für das gerichtliche und das verwal-
tungsgerichtliche Verfahren gelten die betreffenden Prozeß-
gesetze, welche die Voraussetzungen und die Form der Be-
schwerde regeln. Auch ist gegen Verfügungen der Ver-
waltungsbehörden in manchen Fällen der Rechtsweg oder
der Verwaltungsrechtsweg unter Ausschluß des Be-
schwerdewegs eröffnet worden. Endlich ist der Beschwerde-
zug, der im allgemeinen bis zu den höchsten Behörden geht,
vielfach durch Einführung von Notfristen (nach deren Ab-
lauf also die Beschwerde unzulässig ist) oder durch Aus-