Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 16. Bevorrechtigte Personen. 75 
gebäude, Befreiung von der Vorspannleistung bezüglich der 
für ihren Hofhalt bestimmten Pferde und Befreiung von der 
Lieferung von Fourage, soweit die vorhandenen Bestände 
für die obengenannten Pferde gebraucht werden; 
3.Befreiung von gewissen Steuern; 
4. privilegierter Gerichtsstand; Begünstigungen hin- 
sichtlich der Vernehmung im Prozeß und der Eidesleistung; 
5. ein besonderer strafrechtlicher Schutz (Reichsstrafge- 
setzbuch 88 96, 97, 100); 
6. Sitz in der 1. Kammer des Landtags. 
Die Mitglieder der fürstlichen Häuser unterliegen einer 
besonderen Aufsicht des Monarchen. 
III. Die Standesherren haben folgende Vorrechte: 
1. das Recht der Ebenbürtigkeit; s. § 23, IV; 
2. das Recht der Häupter der Familien auf die Prä- 
dikate „Durchlaucht“ und „Erlaucht“; 
3. das Recht der Autonomie in Bezug auf ihre 
Güter und Familienverhältnisse, nach Maßgabe der Landes- 
gesetze; 
4. die Freiheit vom Militärdienst und die Befreiung 
der Wohngebäude von der Eingquartierungslast im Frieden; 
5. das sogenannte Austrägalrecht oder Recht der 
Austräge, d. h. der Anspruch, in Strafsachen von einem Ge- 
richt von Standesgenossen abgeurteilt zu werden; 
6. eine privilegierte Stellung bezüglich der Besteue- 
rung; 
7. das Recht auf Sitz und Stimme in der 1. 
Kammer. 
IV. Der sonstige Adel. Von dessen einstigen Vor- 
rechten ist nur geblieben: eine besondere Vertretung auf 
den Landtagen in einzelnen Staaten und einige privatrecht- 
liche Vorrechte. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.