76 III. Abschnitt. Land und Volk.
§ 17. Die Keicheausländer.
I. Wer ist ZReichsausländer? Reichsausländer ist
jede Person, welche nicht die deutsche Reichsangehörigkeit
besitzt, gleichgültig ob sie einem fremden Staat angehört
oder heimatlos ist, d. h. keine Staatsangehörigkeit hat. Auch
ehemalige Deutsche, die auf irgend welche Art ihre Reichs-
angehörigkeit verloren haben, sind Reichsausländer.
II. Allgemeine Gesichtspunkte. Die Voraussetzung,
unter welcher die inländische Staatsgewalt sich Fremden
gegenüber betätigen kann, ist die, daß dieselbe in das Staats-
gebiet sich begeben und damit in den räumlichen Machtbe-
reich der Staatsgewalt eintreten. Rechte und Pflichten des
Ausländers innerhalb des Staatsgebiets werden ausschließ-
lich von der inländischen Staatsgewalt bestimmt. Eine Be-
schränkung derselben findet nicht rechtlich, sondern nur tat-
sächlich statt durch Rücksichten der Gesetzgebungspolitik und
des Staatenverkehrs, namentlich durch Einräumung von
Rechten an die Ausländer in internationalen Verträgen.
Die nachfolgende Darstellung gibt eine Übersicht über die
rechtliche Stellung der Ausländer in Deutschland.
III. Wohnrecht. Ausweisung. Während der Deutsche
ein Recht zum Aufenthalt in Deutschland hat und also aus
dessen Grenzen nicht ausgestoßen werden darf, ist der Aus-
länder nur geduldet; er kann gleich beim Anzug abgewiesen
oder später nach dem Anzug ausgewiesen werden. Doch ist
durch Staatsverträge den Angehörigen einiger Staaten ein
Aufenthalts= und Niederlassungsrecht im Deutschen Reich
zugestanden worden, ohne daß aber dadurch das Recht der
deutschen Behörden, aus wichtigen Gründen den Ausländer
auszuweisen, berührt worden ist.
IV. Strafrecht. In Strafsachen ist der Fremde wegen
der innerhalb Deutschlands begangenen strafbaren Hand-
lungen dem deutschen Strafrecht in gleicher Weise wie der