Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

76 III. Abschnitt. Land und Volk. 
§ 17. Die Keicheausländer. 
I. Wer ist ZReichsausländer? Reichsausländer ist 
jede Person, welche nicht die deutsche Reichsangehörigkeit 
besitzt, gleichgültig ob sie einem fremden Staat angehört 
oder heimatlos ist, d. h. keine Staatsangehörigkeit hat. Auch 
ehemalige Deutsche, die auf irgend welche Art ihre Reichs- 
angehörigkeit verloren haben, sind Reichsausländer. 
II. Allgemeine Gesichtspunkte. Die Voraussetzung, 
unter welcher die inländische Staatsgewalt sich Fremden 
gegenüber betätigen kann, ist die, daß dieselbe in das Staats- 
gebiet sich begeben und damit in den räumlichen Machtbe- 
reich der Staatsgewalt eintreten. Rechte und Pflichten des 
Ausländers innerhalb des Staatsgebiets werden ausschließ- 
lich von der inländischen Staatsgewalt bestimmt. Eine Be- 
schränkung derselben findet nicht rechtlich, sondern nur tat- 
sächlich statt durch Rücksichten der Gesetzgebungspolitik und 
des Staatenverkehrs, namentlich durch Einräumung von 
Rechten an die Ausländer in internationalen Verträgen. 
Die nachfolgende Darstellung gibt eine Übersicht über die 
rechtliche Stellung der Ausländer in Deutschland. 
III. Wohnrecht. Ausweisung. Während der Deutsche 
ein Recht zum Aufenthalt in Deutschland hat und also aus 
dessen Grenzen nicht ausgestoßen werden darf, ist der Aus- 
länder nur geduldet; er kann gleich beim Anzug abgewiesen 
oder später nach dem Anzug ausgewiesen werden. Doch ist 
durch Staatsverträge den Angehörigen einiger Staaten ein 
Aufenthalts= und Niederlassungsrecht im Deutschen Reich 
zugestanden worden, ohne daß aber dadurch das Recht der 
deutschen Behörden, aus wichtigen Gründen den Ausländer 
auszuweisen, berührt worden ist. 
IV. Strafrecht. In Strafsachen ist der Fremde wegen 
der innerhalb Deutschlands begangenen strafbaren Hand- 
lungen dem deutschen Strafrecht in gleicher Weise wie der
	        
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