Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 17. Reichsausländer. 77 
Deutsche unterworfen; das Verfahren gegen ihn wird nach 
den Vorschriften der Reichsstrafprozeßordnung geführt. 
V. Staatsrecht. Der Fremde genießt nicht die poli- 
tischen Rechte (s. über diesen Begriff § 14, III, 3). 
VI. Hrivatrecht und Sivilprozeß. Auf diesem Ge- 
biet vollzieht sich in neuerer Zeit durch Handelsverträge, 
Verträge zur Erleichterung der Form der Eheschließung, 
zur Gewährung der Rechtshilfe, zur Zwangsvollstreckung 
ausländischer Urteile usw. eine weitgehende Aufhebung des 
innerhalb einzelner Rechtssysteme zu ungunsten des Fremden 
noch bestehenden Unterschiede in der Richtung einer mög- 
lichst dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden Gleichstellung 
aller Staatsbewohner. Für Deutschland kommen namentlich 
in Betracht die Artikel 7 ff. des Einführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch. Zu erwähnen ist sodann noch der 
Artikel 31 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buch, der bestimmt: „Unter Zustimmung des Bundesrats 
kann durch Anordnung des Reichskanzlers bestimmt wer- 
den, daß gegen einen ausländischen Staat sowie dessen Ange- 
hörige und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungsrecht zur 
Anwendung gebracht wird.“ 
VII. Verwaltungsrecht. In den deutschen Staaten 
steht dem Ausländer eine Berechtigung zur Teilnahme an 
den verschiedenen Staatseinrichtungen an sich zwar nicht 
zu, doch wird tatsächlich von dem in dieser Richtung bestehen- 
den Ausschließungsrecht kein Gebrauch gemacht; nur selten 
finden Beschränkungen statt, z. B. hie und da bezüglich 
des Besuchs der Hochschulen. In Staatsverträgen sind übrigens 
mitunter den Angehörigen gewisser Staaten in manchen 
Richtungen dieselben Rechte wie den Inländern eingeräumt 
worden, natürlich mit Ausschluß der politischen Rechte. 
Auf der anderen Seite unterliegen in den deutschen 
Staaten die Ausländer nicht den öffentlich-rechtlichen Pflich- 
ten der Staatsbürger, namentlich nicht der Wehrpflicht,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.