78 III. Abschnitt. Land und Volk.
der Pflicht zur übernahme öffentlicher Ehrenämter und den
Leistungen für das Heer in Krieg und Frieden, soweit letztere
nicht auf dem Grundbesitze ruhen oder ausnahmsweise durch
Staatsvertrag auch auf Auswärtige erstreckt sind. Dagegen
werden regelmäßig die Ausländer gleich den Einheimischen
zu den Steuern herangezogen.
VIII. Auslieferung. Die Auslieferung von Aus-
ländern an ihren Heimatstaat (ein Deutscher darf an das
Ausland von deutschen Behörden niemals ausgeliefert wer-
den) ist in der Regel durch besondere Verträge geregelt.
Nach diesen wird wegen gewisser strafbarer Handlungen
nicht ausgeliefert. "
IX. Exterritorialität. Gesandte und Konsuln frem-
der Staaten genießen im Ausland regelmäßig das Recht
der Exterritorialität, d. h. sie sind in gewissen Beziehungen
der inländischen Staatsgewalt nicht unterworfen; s. über
diesen Begriff ausführlicher § 9, II.
5 18. Die Erklärung dee Kriegszustande
(Belagerungezustandds).
Nach Artikel 68 der Reichsverfassung kann der Kaiser,
wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiet bedroht
ist, jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Er-
laß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und
die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes
gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom
4. Juni 1851. Da ein Reichsgesetz bis jetzt nicht zustande
gekommen ist, gilt demnach folgendes:
I. Die Doraussetzungen der Erklärung des Kriegs-
zustandes. Derselbe kann erklärt werden:
1. für den Fall eines Krieges in den von dem Feinde
bedrohten oder teilweise schon besetzten Provinzen;