84 IV. Abschn. Organisation des Reichs u. der Einzelstaaten.
mecklenburgischen Großherzogtümer und der 3 Hansestädte
in großen Zügen dargestellt wird.
§ 20. Die Verkallung der beiden mecklenburgischen
Groseberzogtümer.
Das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin ist ein ab-
geschlossenes Ganze, während Mecklenburg-Strelitz aus 2
voneinander getrennten Teilen besteht, nämlich dem Herzog-
tum Strelitz oder dem Stargardschen Kreis, und dem Fürsten-
tum Ratzeburg.
I. Der Monarch. In beiden Großherzogtümern be-
steht die Linealfolge mit Erstgeburtsrecht (s. hierüber 8§ 23, 1).
Beide großherzogliche Häuser sind durch Hausverträge ver-
bunden; im Fall des Aussterbens der einen Linie ist die
andere Linie thronfolgeberechtigt; beim Erlöschen beider
Häuser geht die Thronfolge auf Preußen über.
II. Die Stände. In den beiden Großherzogtümern
sind die auf Herstellung einer modernen konstitutionellen
Verfassung gerichteten Bewegungen des 19. Jahrhunderts
nicht zum Ziel gelangt. Die Verfassung ist heute noch
eine altständische. Das den Monarchen beschränkende
Element sind die Landstände beider Großherzogtümer; seit
1523 bilden dieselben eine gemeinschaftliche Körperschaft,
die Landesunion.
Die Landstände bestehen aus der Ritterschaft, die
von allen Besitzern ritterschaftlicher Hauptgüter gebildet wird,
und der Landschaft, welche 48 landtagsfähige Städte
umschließt; die Städte üben ihr Recht durch die Bürger-
meister aus. Jeder Gutsbesitzer hat dasselbe Stimmrecht
wie jede Stadt; die Landschaft kann sich aber zu besonderer
Beschlußfassung vereinigen. Die beiden Monarchen be-
rufen alljährlich im Herbst die Landtage nach Sternberg
oder Malchin (abwechselnd) ein. Solange die Stände nicht