8 20. Mecklenburg, Großherzogt. 8 21. Freie Städte. 85
versammelt sind, werden sie von einem 9köpfigen Aus-
schuß in Rostock vertreten. In Rostock besteht ferner für
private ritterschaftliche Angelegenheiten noch ein beson-
derer Ausschuß der Ritterschaft.
III. Die Staatsbehörden und die Gemeinbdever=
fassung. Im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin be-
stehen 4 Ministerien, die in ihrer Vereinigung das Staats-
ministerium bilden. Im Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz
ist die höchste Behörde das Staatsministerium zu Neu-
Strelitz mit einem Staatsminister.
Außer den Stadtgemeinden gibt es nur in dem landes-
herrlichen Domanialbesitz politische Gemeinden; die übri-
gen ländlichen Gemeinden (auf den Gütern der Ritter-
schaft) haben nur kirchliche Bedeutung.
§ 21. Die Verfallung der freien Städte.
Eine republikanische Verfassung haben die 3 freien
Städte Lübeck, Bremen und Hamburg, welche nicht bloße
Stadtgemeinden sind, sondern außer der eigentlichen Stadt
noch ein umliegendes Landgebiet haben. Die Stadt ist nur
ein engeres Gemeinwesen innerhalb des größeren Staats-
organismus; an der Bildung der Staatsorgane nehmen
Stadt= und Landbewohner mit gleichen Rechten teil.
Die obersten staatlichen Organe, denen die Staatsgewalt
gemeinschaftlich zusteht, sind Senat und Bürgerschaft.
I. Der Senat ist ein Kollegium, das in Hamburg
und Bremen aus 18, in Lübeck aus 14 Mitgliedern besteht;
unter diesen muß eine bestimmte Anzahl aus Rechtsgelehr-
ten und Kaufleuten genommen werden. Die Senatoren
werden auf Lebenszeit durch ein besonderes Wahskollegium
gewählt, das je hälftig aus Mitgliedern des Senats und der
Bürgerschaft (s. II) besteht. Den Vorsitz führt der Bürger-
meister, der vom Senat aus seiner Mitte gewählt wird
(1 in Lübeck, 2 in Bremen und Hamburg).