86 IV. Abschn. Organisation des Reichs u. der Einzelstaaten.
Die Senatoren sind für die Verfassungs= und Gesetz-
mäßigkeit ihrer Handlungen verantwortlich, unterliegen einer
zwangsweisen Versetzung in den Ruhestand und disziplinari-
scher Entfernung vom Amt. ·
II. Die sog. Bürgerschaft ist eine Art Volksver-
tretung gegenüber dem Senat; sie geht aus Wahlen der Be-
völkerung hervor. In Lübeck werden die Mitglieder der
Bürgerschaft nach Bezirken gewählt; es besteht allgemeines
Stimmrecht. In Bremen zerfallen die Wähler in 8
Klassen, von denen jede eine bestimmte Anzahl Abgeordneter
wählt; die 8 Klassen sind:
1. die in der Stadt Bremen wohnenden Staatsbürger,
welche auf einer Universität gelehrte Bildung erworben
haben;
2. die Teilnehmer des Kaufmannskonventes;
3. die Teilnehmer des Gewerbekonventes;
4. die übrigen in der Stadt Bremen wohnenden Staats-
bürger; ·
5. die in der Stadt Vegesack wohnenden Staatsbürger;
6. die in der Stadt Bremerhafen wohnenden Staats-
bürger;
7. die im Landgebiet wohnenden Staatsbürger, welche
wahlberechtigt für die Kammer für Landwirtschaft sind;
8. die übrigen im Landgebiet wohnenden Staatsbürger.
In Hamburg besteht die Bürgerschaft:
1. aus 80 Mitgliedern, welche von allen Bürgern
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß dem Wahl-
gesetz vom 5. März 1906 gewählt werden; über die Ver-
hältniswahl s. § 31, II.
2. aus 40 Abgeordneten, welche von den Eigentümern
städtischer Grundstücke gewählt werden;
3. aus 40 Abgeordneten, die von denjenigen Bürgern
gewählt werden, welche Mitglieder des Senats oder der
Bürgerschaft, oder Mitglieder der in dem Wahlgesetz vom