Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

86 IV. Abschn. Organisation des Reichs u. der Einzelstaaten. 
Die Senatoren sind für die Verfassungs= und Gesetz- 
mäßigkeit ihrer Handlungen verantwortlich, unterliegen einer 
zwangsweisen Versetzung in den Ruhestand und disziplinari- 
scher Entfernung vom Amt. · 
II. Die sog. Bürgerschaft ist eine Art Volksver- 
tretung gegenüber dem Senat; sie geht aus Wahlen der Be- 
völkerung hervor. In Lübeck werden die Mitglieder der 
Bürgerschaft nach Bezirken gewählt; es besteht allgemeines 
Stimmrecht. In Bremen zerfallen die Wähler in 8 
Klassen, von denen jede eine bestimmte Anzahl Abgeordneter 
wählt; die 8 Klassen sind: 
1. die in der Stadt Bremen wohnenden Staatsbürger, 
welche auf einer Universität gelehrte Bildung erworben 
haben; 
2. die Teilnehmer des Kaufmannskonventes; 
3. die Teilnehmer des Gewerbekonventes; 
4. die übrigen in der Stadt Bremen wohnenden Staats- 
bürger; · 
5. die in der Stadt Vegesack wohnenden Staatsbürger; 
6. die in der Stadt Bremerhafen wohnenden Staats- 
bürger; 
7. die im Landgebiet wohnenden Staatsbürger, welche 
wahlberechtigt für die Kammer für Landwirtschaft sind; 
8. die übrigen im Landgebiet wohnenden Staatsbürger. 
In Hamburg besteht die Bürgerschaft: 
1. aus 80 Mitgliedern, welche von allen Bürgern 
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß dem Wahl- 
gesetz vom 5. März 1906 gewählt werden; über die Ver- 
hältniswahl s. § 31, II. 
2. aus 40 Abgeordneten, welche von den Eigentümern 
städtischer Grundstücke gewählt werden; 
3. aus 40 Abgeordneten, die von denjenigen Bürgern 
gewählt werden, welche Mitglieder des Senats oder der 
Bürgerschaft, oder Mitglieder der in dem Wahlgesetz vom
	        
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